Thema:
Re:Steuerfrage flat
Autor: Optimus Prime
Datum:06.01.21 00:39
Antwort auf:Re:Steuerfrage von Fritz Schober

>Sofern Du die Steuern nicht verschleierst/verkürzen oder hinterziehen willst, geht das Finanzamt davon aus dass Du die ältesten Käufe als erstes verkaufst (FIFO).
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>"Hast du die Bitcoins innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder verkauft, sind Gewinne bis zu einer Freigrenze von 600 Euro steuerfrei. Ab 600 Euro muss der Gewinn in voller Höhe versteuert werden. Ist dein Gewinn auch nur um 1 Euro höher, musst du den kompletten Gewinn versteuern'
>
>Die 600-Euro-Grenze gilt nicht allein für Bitcoins, sondern gemeinsam für alle weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres. Verkaufst du zum Beispiel ein Gemälde innerhalb eines Jahres mit 700 Euro Gewinn, hast du die komplette Freigrenze bereits überschritten und die Höhe des Gewinns aus deinen Bitcoin-Verkäufen ist unerheblich.
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>Gewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz, der maximal 45% betragen kann.


Edit:
[https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-kryprowaehrungen.html]
In § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ist zudem eine Freigrenze von 600 € vorgesehen, bis zu deren Erreichen alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Veranlagungszeitraums steuerfrei bleiben. Wird die Grenze überschritten, muss allerdings der gesamte Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden. Die Einkommensteuer fällt dabei nicht erst beim Umtausch von Kryptowährungen in Euro oder eine andere Fremdwährung an, sondern bereits bei einem Tausch in eine beliebige andere Kryptowährung oder auch beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen mit einer solchen. Vergeht aber zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr (ggf. zehn Jahre nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG), greift die Haltefrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. In diesen Fällen ist der gesamte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar.  



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