Thema:
Re:Tag der Leistungserbringung ist relevant flat
Autor: Zinkhal
Datum:03.07.20 16:17
Antwort auf:Re:Tag der Leistungserbringung ist relevant von Telemesse

>>>>Wann du bestellt hast spielt keine Rolle. Die Leistungserbringung erfolgt hier mit Lieferung der Ware.
>>>>Wenn also im Juli geliefert wird, darf auch nur 16% MWSt auf der Rechnung stehen.
>>>
>>>Die Rechnung wird aber schon vorher gedruckt.
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>>Dann hat der Händler eine falsche Rechnung ausgestellt und korrigiert diese eventuell. Oder er scheißt in diesem Fall (Privatkunde) drauf und führt trotzdem 19 % ab und fertig. Eine Rechnung mit zu hohem Steuerausweis auszustellen ist grds. nicht verboten, jedoch haftet der Unternehmer für den Mehrbetrag und muss diesen auch abführen. Ist unter Umständen vielleicht sogar der pragmatischere Ansatz.
>
>Ist imo eher ein ziemlich schräger Ansatz. Und das es grundsätzlich erlaubt sein soll höhere Steuern als gesetzlich vorgegeben auszuweisen und zu berechnen erscheint mir jetzt auch etwas abenteuerlich.
>Wenn auf der Rechnung fälschlicherweise 19% MwSt. ausgewiesen sind würde ich den Gesamtbetrag einfach um die Differenz zu den 16% kürzen und fertig. Dann kann der Händler seine Rechnung noch im Nachhinein korrigieren oder auch nicht.


Bei einer großen Anzahl von Kleinstbeträgen kann dieser Ansatz durchaus praktikabel sein, da der Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Kontrolle und ggfs. der Korrektur der Rechnungen deutlich teurer kommt.

Weise ich als Unternehmer eine höhere Steuer als die gesetzlich geschuldete aus, bin ich im § 14c Abs. 1 UStG. Die sog. "14c-Steuer" führt zur Haftung seitens des ausweisenden Unternehmers für eben diesen Mehrbetrag. Dieser muss auch an das Finanzamt abgeführt werden. Eine weitergehende Sanktionierung sieht der Gesetzgeber hierfür nicht vor (Steuerhinterziehung bei Scheinrechnungen mal außen vor). Theoretisch kann der Unternehmer gegenüber Privatperson auf die Ausstellung und/oder den Ausweis der USt sogar vollständig verzichten. Als Privatperson hast du im Regelfall (mit ein paar Ausnahmen, z.B. bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken) keinen Anspruch auf eine Rechnung (vgl. § 14 UStG und § 368 BGB spricht nur von "Quittung"). Insofern gibt es hier durchaus Gestaltungsmöglichkeiten und es kommt letztendlich auf den Einzelfall an, was Sinn macht, oder eben nicht.

Im B2B-Bereich sieht die o.g. Problematik eventuell schon anders aus. Der Leistungsempfänger darf lediglich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen. Wurde mehr als die gesetzlich geschuldete Steuer ausgewiesene, kann der Leistungsempfänger diesen Betrag einfach bei der Zahlung kürzen. Der Rechnungsaussteller muss aber dennoch den vollen Betrag an das Finanzamt überweisen. Hier wird im Regelfall eine Rechnungskorrektur (aus wirtschaftlichen Gründen) geboten sein.


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