Thema:
Re:Preisanpassung nach Bestellung. Ich kotze! flat
Autor: Zinkhal
Datum:12.06.20 11:29
Antwort auf:Re:Preisanpassung nach Bestellung. Ich kotze! von Matt

>>>Bin da nicht im Thema, aber würde mich wundern, wenn so eine AGB halten würde. In jedem Fall hättest Du m.E. das Recht zurückzutreten. Dann wollen wir doch mal sehen, was die Lutscher in der Rechtsabteilung von BMW sagen.
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>Die Preisanpassung wird in Vertrag vereinbart und ist nicht in den AGB versteckt. Bis insgesamt 5% Preiserhöhung ggü. dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis sind angemessen, so dass keine Möglichkeit eines Rücktritts vom Kaufvertrag besteht. In den ersten vier Monaten trägt der Verkäufer das Risiko.


Bei mir steht das nur in den AGBs drin. Wobei diese ja Bestandteil des Vertrages sind. Ich denke, dass kommt auf das Gleiche hinaus. Aber grundsätzlich hatte ich es auch so verstanden, wie du es oben geschildert hast.

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>>>gesendet mit m!client für iOS
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>>Ist für uns als Freiberufler nicht § 309 Nr. 1 BGB einschlägig?
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>Ich vermute, dass das ausschließlich für Privatkunden gilt und zwischen Gewerbetreibenden kürzere Fristen oder höhere Preisanpassungen vereinbart werden können. Was meint Phil dazu?


Kann eigentlich nur über das BGB geregelt werden. Als Freiberufler wirst du zwar bei den Autohäusern als Gewerbetreibender geführt, was streng genommen aber nicht ganz korrekt ist. Wir sind weder gewerblich, noch sind wir Kaufmann nach HGB. War immer (vor der jetzigen PartGmbB) einen "Riesenspaß", wenn die einen HR-Auszug oder eine Gewerbeanmeldung haben wollten und wir den zig mal erläutern mussten, dass wir sowas nicht haben.

Edit:
Hatte gerade noch folgenden Gedanken. Als Leasingnehmer unterschreibe ich ja die verbindliche Bestellung eines Neuwagens. In den AGBs steht, dass der Händler an meiner statt in die Bestellung eintritt, sobald mir wiederum die Leasingannahme bestätigt wurde. Folglich habe ich aktuell nur einen Rechtsbeziehung zu BMW Financial Services und nicht zum Händler. Der Leasingvertrag stellt ja ein Dauerschuldverhältnis dar. Dieser wird aber explizit nicht durch § 309 Nr. 1 BGB abgedeckt. In Zivilrecht habe ich leider nur Grundkenntnisse und bin mir nicht sicher, ob mein Gedanke valide ist, oder völlig in die falsche Richtung geht.


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