Thema:
Re:2x Sendung verloren gegangen, 2x wurde ich bestraft flat
Autor: SNK-rules
Datum:07.01.20 17:52
Antwort auf:Re:2x Sendung verloren gegangen, 2x wurde ich bestraft von Phil Gates

>Wo hast Du denn das her? Siehe § 421 Abs. 1 S. 2 HGB: Der Empfänger hat einen direkten eigenen Anspruch gegen den Frachtführer. Und das kann auch nicht über AGB abbedungen werden. Völlig egal, was die Post und ihre Schergen gerne hätten, das Gesetz ist eindeutig.

Ich finde jetzt leider nicht mehr exakt die Seite von der ich das kopiert habe, aber auch hier steht es so:
[https://www.advocado.de/ratgeber/vertragsrecht/vertrag/dhl-transportschaden.html]

Gegebenenfalls können Sie Schadensersatz von DHL verlangen, wenn die gekaufte Sache durch einen DHL Transportschaden nicht wie vereinbart (z. B. beschädigt oder kaputt) geliefert wurde. Geltend machen, also einfordern, muss ihn aber der Absender. Wird tatsächlich ein Schadensersatz ausgezahlt, ist der Verkäufer verpflichtet, das Geld an den Käufer weiterzuleiten. Wenn das Transportunternehmen nicht auf die Schadensersatzforderung eingeht, hat der Verkäufer mit dem Melden des Schadens seine Pflicht erfüllt und muss nicht um die Zahlung eines Schadensersatzes kämpfen.



Andererseits steht es hier wiederum eher in Richtung wie von dir beschrieben, allerdings auch erst wenn der Vesender seine Ansprüche an den Empfänger abtritt.:

[https://www.deutsche-anwaltshotline.de/c/ratgeber/zivilrecht/warenlieferung/paket-verloren-wer-haftet]

Was tun bei verlorenem Paket?
Wie oben schon erwähnt, ist es der Absender, der einen sogenannten Frachtvertrag mit dem Zusteller hat. Trägt aber der Empfänger das Risiko, liegt es schon in seinem Interesse, selbst einem verlorenen Paket auf den Grund zu gehen. Zunächst sollte er daher den Absender bitten, seine Ansprüche in einem formlosen Schreiben an ihn abzutreten. Darin nennt er idealerweise alle relevanten Daten zur Sendung – also beide Adressen und Sendungsnummer.
Es kann vorkommen, dass sich der Zustelldienst dagegen sträubt, dem Empfänger zu helfen – trotz abgetretener Rechte. Es könnte in diesem Fall zielführender sein, gleich den Absender zu bitten, die Nachforschung in Auftrag zu geben, anstatt mühsam beim Zusteller auf seine Rechte zu pochen.
Ein Formular für den Nachforschungsauftrag bieten die meisten auf ihren Websites an. Um den Wert des Inhalts nachweisen zu können, legt man am besten eine Kopie des Kaufbelegs bei.
Bleibt dann das Paket noch immer verschollen, ersetzt der Paketdienst dem Geschädigten den versicherten Wert. Bei einem regulären Hermes- oder DHL-Paket sind das maximal 500 Euro. Gegen Aufpreis werden hier auch höhere Summen versichert.


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