Thema:
Re:Bund und Länder wollen Corona-Regeln wieder verschärf flat
Autor: Deashcore
Datum:28.08.20 12:00
Antwort auf:Re:Bund und Länder wollen Corona-Regeln wieder verschärf von Lord Chaos

>>Ja meinetwegen. Is mir auch wurst, was hier irgendwer denkt. Ich fände es gut, wenn Leute die vorsätzlich in ein Risikogebiet fahren empfindlich bestraft werden.
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>Mei, reagier doch nicht gleich so eingeschnappt.
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>Und ganz ehrlich, die Formulierung "empfindlich bestraft", da stellen sich mir die Haare hoch.
>Ich habe hier einen MA aus Ägypten, dessen Mutter schwer erkrankt ist & der bereits im Januar die Reise nach Hause gebucht hat. Er hatte keine Chance, die Reise zu stornieren, da hat sich das Reisebüro quer gestellt & ich kann es menschlich auch gut verstehen, dass wenn man nicht weiß, ob man seine Mutter nochmal lebendig sieht, sich dem Risiko aussetzt.
>
>Willst du da immer noch von vorsätzlich sprechen? Und wie ist es dann mit MA, die beispielsweise übergewichtig sind, nicht abnehmen und aufgrund ihres Gewichtes dann erkranken? Auch Vorsatz? Immerhin hätte er ja abnehmen können. Und wie gesagt, das lässt sich weiterspinnen auf zig Bereiche.
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>>Edit: [https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2020/06/30/lohnfortzahlung-nach-urlaubsrueckkehr-aus-einem-corona-risikogebiet-haeusliche-quarantaene-auf-kosten-des-arbeitgebers/]
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>>Fakt ist: zu sagen krank ist krank ist halt falsch. Vorsatz spielt hier schon eine Rolle.
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>Soweit ich das sehe, geht es in dem Artikel um Quarantäne, nicht um eine Erkrankung. Da bin ich vollkommen bei dir, dass da der AG dies nicht bezahlen sollte.


Steht weiter unten im Text:

"Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer in häuslicher Quarantäne

Ist ein Arbeitnehmer nach Rückkehr aus seinem Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, hat er unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Aber Achtung! Bei Urlaubsrückkehrern aus Risikogebieten gelten Besonderheiten. Dies vor folgendem Hintergrund: Der Lohnfortzahlungsanspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung und damit den Ausfall der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist (sog. „Monokausalität“).

In Konstellationen, in denen Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückkehren und während der zwingend einzuhaltenden 14-tägigen Quarantänephase arbeitsunfähig erkranken, ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig gerade nicht die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung. Vielmehr liegt die Ursache der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (auch) darin, dass diesem – aufgrund der eingangs dargestellten Quarantänepflicht –untersagt ist, seinen Arbeitsplatz während der 14-tägigen Quarantänephase aufzusuchen und seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Dies hat zur Konsequenz, dass ein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetztes – mangels krankheitsbedingter „Monokausalität“ der Arbeitsverhinderung – in der Regel ausscheidet.

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Arbeitnehmer während seiner häuslichen Quarantänephase komplett „leer“ ausgehen muss. Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber (nach Maßgabe der bürgerlich gesetzlichen oder infektionsschutzrechtlichen Vorschriften) hat, steht und fällt mit der Frage, ob der Arbeitnehmer gezielt in ein Risikogebiet verreist ist oder nicht."


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