Thema:
Re:Keine Erstattung möglich? (Lufthansa) flat
Autor: Ihsan
Datum:17.03.20 15:15
Antwort auf:Keine Erstattung möglich? (Lufthansa) von publicmaw

>Am 30.3. sollte ein Flug nach Tunesien gehen, war schon länger gebucht. Der wurde nun annuliert.
>Das Ticket ist ein "Economy Light"-Ticket. Auf der Website steht nun, dass eine Erstattung nicht möglich sei. Bei der Hotline ist kein Durchkommen.
>Das kann doch eigentlich nicht sein? Immerhin kann der Vertrag von Lufthansa ja nicht erfüllt werden.
>Werde es in ein paar Tagen noch einmal versuchen, man soll laut Website erst anrufen, wenn das Flugdatum noch max. drei Tage entfernt ist.
>Mag hier jemand eine Einschätzung geben?
>Danke!


Bei einer Flugannullierung hast Du doch generell Anrecht auf Kostenerstattung des Fluges bzw. alternativen Flug. Einzig Deine Flugentschädigung die Dir eventuell zustünde wird aufgrund höherer Gewalt wohl nicht klappen. Die Flugkosten solltest Du aber zurückerstattet bekommen.

Achso, hier die Richtlinie der LH dazu:


Annullierung

Sollte der Flug, auf dem Sie eine bestätigte Buchung hatten, annulliert worden sein, haben Sie ebenfalls die gleichen Rechte auf eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung, Erstattung und Ausgleichsleistung wie sie oben aufgeführt sind.

Sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gemäß der EU Verordnung, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln.

Ebenso besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei

   Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem Abflug
   Information über die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit
   Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit.


Die "Ausgleichsleistung" ist der von mir oben erwähnte Entschädigung, die man ohnehin nur bei kurzfristigen Annullierungen geltend machen kann, aber hier vermutlich auch durch höhere Gewalt entfallen würden.


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