Thema:
Re:Vielleicht nochmal zur kriminologischen Einordnung: flat
Autor: Orrpus
Datum:16.03.23 22:08
Antwort auf:Re:Vielleicht nochmal zur kriminologischen Einordnung: von FS

>>Totschlag ist ja durchaus eine vorsätzliche Tötung. Im Grunde ist es ja auch in der Tat so, dass die Abgrenzung Mord und Totschlag eigentlich Blödsinn ist. Im Grunde genommen ist Mord nix anderes als ein besonders verwerflicher Totschlag. Könnte man auch in einem Paragraphen abhandeln. Wer einen Menschen tötet, kriegt 5 bis 15 Jahre. Wer einen Menschen heimtückisch, aus Habgier usw. usf. tötet kriegt lebenslänglich. Aber wir haben halt historisch bedingt diese Unterscheidung und in dem Begriff Mord kommt eine besondere Niedertracht des Täters zum Ausdruck, die ich bei den beiden Mädels nun einmal aufgrund der bisherigen Berichterstattung nicht sehe.
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>"Der Mensch oftmals fragt sich ganz erschreckt, was gibts für Totschlag im Affekt"
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>Der flapsige Spruch drückt ganz gut aus dass Todschlag eben ohne bösartige Absicht oder Planung geschieht sondern im Affekt (also aus einer emotionalen Kurschlusshandlung) oder ist die (oft ungewollte aber durchaus in Kauf genommene) Folge einer Körperverletzung oder eines Unfalls.
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>Oder simpler. Für Mord muss man "böse" sein und planerisch handeln. Der passiert einem nicht einfach so. So hab ichs gelernt.


Das war ja auch ungefähr zutreffend für die Zeit vor der Novelle im Jahr 1941. Also dass man "planerisch" handelt. Dass man "böse" sein muss, kam eher mit der Novelle der Nationalsozialisten ins Gesetz.

Vor 1941:
"§ 211
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

§ 212
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft."

Nach der Reform:
"§ 211
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.

(2) Mörder ist, wer

– aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
– heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
– um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.

§ 212
Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft."

Gruß
Orrpus


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