Thema:
Re:Steuerprogramm & Doppelte Haushaltsführung? flat
Autor: Zinkhal
Datum:07.12.17 11:37
Antwort auf:Re:Steuerprogramm & Doppelte Haushaltsführung? von Kilian

>Hi, danke! Das werde ich mir gleich anschauen. :)
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>Da du schon mal da bist, darf ich dir auch noch eine Frage dazu stellen? Ich hoffe, das geht in Ordnung...
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>Was würdest du sagen: Kann ich für neu benötigte Einrichtungsgegenstände (Bett, Küchenausstattung, Fernseher etc.) auch eine eidesstattliche Erklärung + entsprechendem Bankauszug anstelle einer konkreten Quittung abgeben - auch wenn der Bankauszug keine genaueren Angaben zu den gekauften Gegenständen macht (bspw. „Ikea Regensburg: -782,74€“)? Alle Gegenstände bekomme ich gar nicht mehr aufgelistet; mir geht’s jetzt nur um die größten Posten (Bett, TV, Mobiliar)...


Der Nachweis von Werbungskosten muss in erster Linie glaubhaft sein ("Glaubhaftmachung bedeutet ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, wobei die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausgeschlossen zu sein braucht"). Eine konkrete Vorschrift hierzu gibt es nicht. Jedoch ist eine Rechnung plus unbare Zahlung sicherlich der einfachste Weg Werbungskosten geltend zu machen. Deine vorgenannte Methode halte ich für absolut vertretbar. Stell dich aber auf Diskussionen mit dem Finanzamt ein.

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>PS: Regensburg wäre hier Ort des Zweitwohnsitzes, d.h. es ließe sich evtl. daraus schon eine Zweckbestimmung der gekauften Gegenstände für den Zweitwohnsitz postulieren. Gangbar?


Ist sicherlich ein Aspekt, der die "Glaubhaftmachung" (s.o.) stärkt.

Die doppelte Haushaltsführung ist momentan vermehrt in der Diskussion. Das Finanzamt will dir die Ersteinrichtung sicherlich auf den monatlichen Höchstbetrag (1.000 €) deckeln. Aber folgendes Urteil könnte sich positiv auswirken, sofern es vom BFH bestätigt wird: [http://www.fg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/17_04_121einrichtungskosten/index.php]. Das Finanzministerium sieht den Sachverhalt jedoch anders... Das Urteil des FG Düsseldorf ist für die Finanzbehörden nicht verbindlich.


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