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>>Das ist vielmehr der grundsätzliche Gedanke unseres Ertragsteuerrechts. Natürlich baut das Ehegattensplitting auf diesen Grundsätzen auf. Und natürlich wird es im Gesamtkontext Argumente für und gegen das Ehegattensplitting geben. Der Grundsatz des Leistungsfähigkeitsprinzip steht eine Reformierung des System dem Grunde nach aber nicht entgegen. > >Natürlich sind viele Reformen des Ehegattensplittings denkbar. Was aber eben nicht gehen wird, ist es die Unterhaltsverpflichtungen, die die Eheleute untereinander haben steuerlich einfach gar nicht zu berücksichtigen oder bspw. nur in Ehen mit Kindern zu berücksichtigen. Ich habe ja auch selber einen Reform Vorschlag geäußert. Es würde vermutlich auch nichts dagegen sprechen, wenn man die Steuerklassen 3/5 abschafft und alle erstmal Steuern nach Klasse 1/4 zahlen und sich die Wirkung des Ehegattensplitting immer erst nach der Steuererklärung entfaltet.
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