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>>>Aber meinst du nicht das intelligente Verkehrskonzepte, Anpassung der Infrastruktur und attraktive Alternativen zum Auto in den Großstädten da nicht produktiver sein dürften als ein bißchen Flickschusterei am infrastrukturellen Status Quo mit vollgestopftem und unattraktivem ÖPNV und plumper Strafenerhöhung? >> >>Das stimmt durchaus dass das produktiver wäre, allerdings ist es ja nicht so dass der andere Aspekt deswegen weil was anderes effizienter wäre, keine Rolle spielt. >>Infrastrukturelle Umbauten sind Projekte die einen seeeeehr langen Atem brauchen und gerade in Großstädten fehlt es oft an Platz so dass kurz- und mittelfristig nichts anderes über bleibt als dass man sich die Verkehrsräume teilt. >>Diesbezüglich ist eine weitere Verkehrsberuhigung auch aus Sicht der Autofahrer sicher besser als die Alternative, Autofahrern Verkehrsräume wegzunehmen. Verkehrsberuhigung ist ein Kompromiss, die echte Axt ist die Sperrung von Straßen für den Autoverkehr. >> >>Wie man diese Verkehrsberuhigung hinbekommt um bspw. den Radverkehr aufzuwerten und attraktiver zu machen, darüber lässt sich streiten. Der direkte Führerscheinentzug war schon äußerst drakonisch, auf der anderen Seite griff er aber dort wo der Übertritt kein Lapidarvergehen dargestellt hat. Wenn viele Denken, "aber sowas kann doch mal aus Versehen passieren", dann ist das schon Teil des Problems. Ja, aus der Fahrerkabine mag es zwischen den Geschwindigkeiten 54 und 30 keine so signifikanten Unterschiede geben, wenn man keinen Metallkäfig um sich rum hat sieht das schon anders aus als wenn ein Auto ungefähr in deinem Tempo unterwegs ist, oder mit dem DOPPELTEN. >> >>Nichtsdestotrotz empfand auch ich das als zu krassen Wechsel, wenn so ein Verkehrsverhalten etabliert ist, macht man sowas imo besser in mehreren Stufen statt von jetzt auf gleich. > >Ich denke das ein Fahrverbot wegen einer einmaligen Tempoüberschreitung in den angedachten Breichen (21kmh innerorts, 31kmh ausserorts) rechtlich auf äußerst wackligen Beinen steht. > >Der BGH hat diese Thematik in höchstrichterlicher Rechtssprechung bereits ausgiebig erörtert. > >Fahrverbot kommt nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit lediglich auf einem "Augenblicksversagen" (= leichter Fahrlässigkeit) beruht (BGH 11.9.97, NZV 95, 525; OLG Köln VRS 105, 28). >Ein Augenblicksversagen liegt vor, wenn der dem Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsverstoß nicht auf grober Pflichtwidrigkeit, sondern nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht (BGH, a.a.O.). Das kann z.B. beim schlichten Übersehen eines Verkehrszeichens, was jedem auch noch so aufmerksamen Kfz-Führer passieren kann, der Fall sein. > >Daraus resultierend hat der BGH u.a. den folgenden Leitsatz als Orientierung für die Gerichte verfasst: > >Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte. > >Und auch den Begriff der „groben Pflichtverletzung“ hat der BGH nochmal wie folgt beschrieben: > >Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die objektiv immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Auch bei einem objektiv groben Verstoß setzt die Anordnung eines Fahrverbotes subjektiv ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Fahrers voraus. Als Beispielsfälle sind insoweit das Wenden und Rückwärtsfahren auf der Autobahn und auf Kraftfahrzeugstraßen auch ohne konkrete Gefährdung anzuführen. Bei erstmaliger fahrlässiger Überschreitung der Geschwindigkeit kommt es, wenn nicht ein Regelfall i.S.d. BKatV gegeben ist, grundsätzlich auf die Gesamtumstände an, also z.B. die Örtlichkeit, die Verkehrsdichte oder eine Fremdgefährdung. Auch bei Rotlichtverstößen ist die Bejahung eines besonders verantwortungslosen Verhaltens abhängig von den Umständen. > >D.h. für die Verhängung eines Fahrverbotes müssen die genannten objektiven Merkmale und zumindest auch ein subjektives Merkmal vorliegen. In der Praxis dürfte das bedeuten das eine Vielzahl der zu erwartenden Fahrverbote mit guten Erfolgsaussichten juristisch angefochten werden könnten. >Z.b. Tempolimit aus Umweltgründen mit Zusatz Luftreinheit. Hier fehlt schon mal das objektive Merkmal, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung an dieser Stelle immer wieder Ursache schwerer Unfälle wäre. >Es wäre also zu erwarten das jeder der es sich leisten kann und möchte gegen ein ausgesprochenes Fahrverbot juristisch vorgehen würde und da die Gerichte aktuell nicht gerade an Beschäftigungsmangel leiden glaube ich nicht das die da gesteigerten Bock drauf hätten. > >Imo war also das Gesetz im Entwurf bereits handwerklich schlecht und hätte so nie verabschiedet werden dürfen.
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