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>Bei Antragsveranlagung n. Par. 46 (2) Nr. 8 EStG gilt 4 Jahre Festsetzungsfrist mit Entstehung der Steuer. Die Rechtsquelle für 3 Jahre würde mich in der Tat mal interessieren. > >Bei Pflichtveranlagung kann die Frist bei Nichtabgabe bis 3 Jahre anlaufgehemmt sein, also die Veranlagung bis 7 Jahre nach Entstehung möglich sein. > >---------------------- >Gesendet mit M! v.2.7.0
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