Thema:
Re:Fragen zu einer Mieterhöhung flat
Autor: suicuique
Datum:26.03.25 08:47
Antwort auf:Re:Fragen zu einer Mieterhöhung von _bla_

>>Jetzt kam der nächste Brief, dem man genau anmerkt, dass ebenjener Polizist wohl auf seine typische Art selbst "recherchiert" hat, und von Immoscout runter drei Vergleichswohnungen aus der Stadt angibt, die aber von der Größe her nicht vergleichbar sind und auch sonst keine weiteren Details beinhalten.
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>Auch wenn man die Vergleichbarkeit da bejaht, würde ich erstmal das Problem sehen, dass es sich bei Mieten von Immoscout um Angebotsmieten handelt. Ob wirklich jemand die Wohnungen zu dem Preis mietet oder ob es vielleicht Wohnungen sind die leerstehen, weil sie wegen eines völlig überzogenen Preises niemand mieten will, bekommt man bei Immoscout doch eher nicht raus.


Ich meine auch, dass aus eben diesem Grund Angebote auf Immobilien Portalen nicht als Vergleichswohnungen taugen.

Kann man auch einen Mietpreis-Check aus dem Internet verwenden?
Die Begründung eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens mit einem Mietpreis-Check oder eine Mietpreisübersicht aus dem Internet erfüllt die formellen in aller Regel nicht.

Solche Internetportale werten in aller Regel lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus, die naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis gelangen. Auch ist nicht sichergestellt, dass die Mietverträge auch tatsächlich mit den eingestellten Preisvorstellungen abgeschlossen wurden.

Derartige Mietpreisübersichten stellen mithin auf die gegenwärtigen Vermietervorstellungen hinsichtlich der Miethöhe ab und nicht wie das Gesetz eindeutig voraussetzt, die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der letzten 4 Jahre.

Dies spricht eindeutig gegen die formelle Wirksamkeit des gewählten Begründungsmittels (AG München, 07.03.2018 - Az: 472 C 23258/17).


gruß


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