Thema:
Re:Immerhin die Maklerprovision gespart flat
Autor: Telemesse
Datum:17.03.23 08:17
Antwort auf:Re:Immerhin die Maklerprovision gespart von _bla_

>>Regel Nr. 3: Immer eine Vollmacht zu gunsten des Verkäufers im Kaufvertrag vereinbaren mit der dieser eine erfolgte Auflassungsvormerkung im Grundbuch bei Nichterfüllung (Zahlung des Kaufpreises) ohne Mitwirkung des Käufers wieder löschen lassen kann.
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>Ist so eine Klausel aus Käufersicht nicht ein Risiko? Könnte da nicht ein betrügerischer Verkäufer mit der Vollmacht hingehen und trotz gezahltem Kaufpreis den Eintrag löschen lassen? Oder wie kann bei so einer Vollmacht sichergestellt, werden, das sie tatsächlich nur dann genutzt werden kann, wenn der Kaufpreis nicht bezahlt wurde?


Die Vollmacht ist ja immer an Bedingungen geknüpft. Also z.b. „Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden wenn trotz vorliegender Fälligkeitsvoraussetzungen der Kaufpreis innerhalb von X Tagen/Wochen/Monaten oder bis zum XXX nicht bezahlt wird. Die Vollmacht erlischt mit dem Nachweis der Kaufpreiszahlung“ Diesen Umstand verknüpft man dann meist noch mit der Möglichkeit des einseitigen Rücktritts vom Kaufvertrag. Immer gilt jedoch: Wenn wie vereinbart gezahlt wird ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag und/oder eine Inanspruchnahme der Vollmacht ausgeschlossen.

Hintergrund solcher Klauseln sind btw. eigentlich nicht solche „Kaufnomaden“. Hier geht es eher um Fälle, in denen ein Käufer den Kaufpreis faktisch nicht mehr zahlen kann weil er z.b. gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage ist, verstirbt oder verschollen ist.

Wir hatten tatsächlich vor Jahren mal einen solchen Fall als der Tsunami in Thailand war. Da hatten wir ein Grundstück an jemanden verkauft, der vor Kaufpreiszahlung aufgrund des Unglückes in Thailand verschollen ist. Da hatten wir keine solche Klausel im Vertrag. Da hat es fast 2 Jahre gedauert die Vormerkungen wieder  aus dem Grundbuch zu bekommen.


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