Thema:
Re:Frage bzgl. letzter Kaufpreisrate und Einbehalt flat
Autor: Telemesse
Datum:16.03.23 18:40
Antwort auf:Re:Frage bzgl. letzter Kaufpreisrate und Einbehalt von chifan

>>Die Höhe des Einbehaltes richtet sich immer nach dem Mangel. Als Grundsatz gilt hier, das das doppelte der Beseitigungskosten einbehalten werden darf. Das muss auch nicht exakt nachgewiesen werden sondern eine grobe Schätzung ist ausreichend.
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>Danke. Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass das BHKW nicht der Gemeinschaft gehört, sondern seitens des Bauträgers ein Energie-Contracting abgeschlossen wurde. Kann man da dann überhaupt was einbehalten oder spielt das keine Rolle? Mir ist zumindest unklar ob da beim Bau nicht sauber gearbeitet wurde und es irgendwo Schallbrücken gibt oder ob das Problem von der Anlage selbst herrührt.


Folgende Vorgehensweise: Erst mal muss der Mangel festgestellt werden. Am sinnvollsten natürlich durch einen von der WEG beauftragten Sachverständigen (der auch generell mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums beauftragt werden sollte). Ist der Mangel festgestellt dann muss eine Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Behebung an den Bauträger übermittelt werden. Kommt dieser der Mängelbeseitigung trotz wiederholter Anzeige innerhalb angemessener Frist nicht nach könnt ihr entweder auf Erfüllung klagen oder die Arbeiten durch einen dritten (Ersatzvornahme) ausführen lassen. Genau für den Fall der Ersatzvornahme ist der o.g. doppelte Einbehalt vorgesehen. Die doppelte Summe deswegen damit der Bauträger einen Anreiz hat die Sachen zügig fertigzustellen oder damit im Falle der Ersatzvornahme meist anfallende Mehrkosten auf jeden Fall mit abgedeckt sind.
Einen Sachverständigen braucht ihr in jedem Fall, da ja festgestellt werden muss ob die Lärmemissionen aus baulichen Mängel am Gebäude resultieren oder ob die technischen Anlagen des Contractors hier ursächlich sind. Daraus ergibt sich nämlich auch wer euer Adressat der Mängelanzeige ist. Liegen die Mängel am Gebäude hat die WEG hier einen Anspruch gegenüber dem Bauträger. Liegen die Mängel an den technischen Einrichtungen des Contractors ist dieser euer Ansprechpartner bei Mängeln. Denn: Der Vertrag mit dem Contractor besteht ganz sicher zwischen der WEG und dem Contractor. Der Bauträger hat diesen lediglich als teilender Eigentümer im Namen der WEG abgeschlossen. Ein Anspruch gegenüber dem Bauträger dürfte in diesem Fall nicht bestehen, da Einbau und Betrieb des BHKW keine geschuldete Leistung des Bauträgers ist. Insofern dürfte in diesem Fall auch ein Einbehalt schwierig sein. Aber: Im Zweifelsfall muss das Anwaltlich geprüft wird, da es hier eben um die genauen vertraglichen Absprachen in Kaufvertrag und Wärmeliefervertrag geht.


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