Thema:
Re:Drinende Frage: Schönheitsreparatur Mietwohnung flat
Autor: Telemesse
Datum:15.02.23 16:29
Antwort auf:Re:Drinende Frage: Schönheitsreparatur Mietwohnung von _bla_

>>Diese Aussagen sind so pauschal nicht richtig. Ob und was gemacht werden muss kommt immer auf die Formulierung im Mietvertrag an. Generell kann der Vermieter eine Rückgabe in hellen, neutralen Farben, die Durchführung von Schöhnheitsreparaturen/Streichen bei Notwendigkeit sowie das Schließen von Bohrlöchern u.ä. verlangen sofern dies im Mietvertrag korrekt vereinbart wurde.
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>Bei älteren Mietverträgen dürfte das halt nur sehr selten der Fall sein, weil damals zu weitgehende Formulierungen verwendet wurden, die aber unzulässig und dadurch unwirksam sind.


Deswegen habe ich ja geschrieben das es auf die Formulierung im Mietvertrag ankommt aber eben pauschal keine Aussage getroffen werden kann.

Die Standarmietverträge haben allerdings jetzt auch schon seit bestimmt 10-15 Jahren rechtssichere Formulierungen drin. Altverträge mit ungültigen Formulierungen sind mittlerweile ziemlich selten geworden.
Das war damals übrigens ein ziemliches Hallo weil der BGH im Nachhinein Regelungen in Mietverträgen gekippt hat die davor seit Ewigkeiten üblich und rechtlich unstrittig waren.
Im Einzelnen ging es da eigentlich nur um 2 Dinge:
1. Konkrete Fristen für Schöhnheitsreparaturen. Früher stand immer drin das diese in festgelegten Abständen durchgeführt werden müssen (meist 3 oder 5 Jahre).
Die aktuelle Rechtssprechung geht jetzt dahin das feste Fristen unzulässig sind und die Notwendigkeit von Schöhnheitsreparaturen sich aus dem tatsächlichen Zustand ergibt. Deswegen findet man jetzt vor den Fristen immer einen kleinen Zusatz der diese relativiert.
2. Die fixe Vorgabe für die Farbe weiß. Dies darf man so nicht mehr verlangen, wohingegen die Formulierung „in hellen, neutralen Fraben“ zulässig ist. D.h. knallige Farben oder rot, blau u.s.w. kann man als Vermieter bei der Rückgabe untersagen.


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