Thema:
Re:** Referenzposting ** erst lesen, dann antworten flat
Autor: Zinkhal
Datum:02.01.23 10:58
Antwort auf:** Referenzposting ** erst lesen, dann antworten von Matze

>>Wo gibt es das von offizieller Seite aus nachzulesen ?
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>Das Gesetz ist zwar verabschiedet aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Also kann es dafür keine offizielle Quelle geben. Der beschlossene Entwurf steht trotzdem hier:
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>[https://www.buzer.de/PStTG.htm]
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>Kein Wort zu irgendwelchen neuen Steuern. Es geht rein um die Meldepflicht der Plattformen.
>
>Was private Veräußerungen angeht, gilt weiterhin:
>
>[https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html] Abs. 1 Nr. 2
>
>Gewinne aus privaten Veräußerungen, die keine Immobilien betreffen, müssen als "Sonstige Einkünfte" versteuert werden, wenn man sie weniger als ein Jahr hatte. Sonst sind sie steuerfrei. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind es sofort, Glück für Klopapierspekulanten.


Klar, § 23 EStG spielt unter Umständen auch eine Rolle. Ist quasi ein Auffangposten für Gewinne aus Spekulationen aller Art. Viel häufiger dürfte das Finanzamt aber der Frage nachgehen, ob § 15 Abs. 1 und 2 EStG einschlägig ist (gewerbliche Tätigkeit). Da ist die Rechtsprechung leider auch nicht deutlich bzw. sind die Voraussetzungen sehr fließend und es wird auf den Einzelfall ankommen.

>
>Fazit: Alles, was in Zukunft versteuert werden muss, hätte auch vorher schon versteuert werden müssen. Wer deswegen rumweint, beklagt den Wegfall eines Schlupflochs für Steuerhinterziehung. Kann man natürlich machen aber dann wird's halt trollig.


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