Thema:
Re:Stellt sich raus: Der darf das echt! flat
Autor: Kola
Datum:18.10.22 15:35
Antwort auf:Stellt sich raus: Der darf das echt! von mat

Kurzfassung: Für die Polizei ist nur relevant, ob eine Straftat (hier das StGB oder Nebenstrafrecht im Kunsturheberrechtsgesetz, etwa § 33 Kunsturheberrechtsgesetz) oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Bei den Normen gehört eine Veröffentlichung (oder andere qualifizierende Merkmale) zum Tatbestand, also irgendwie müssen die Daten an Dritte gehen. Das ist bei einer Speicherung auf der SSD des Geräts selber nicht der Fall. Man muss hier aber genau hinsehen; sollte etwa eine Sync mit iCloud vorliegen, gehen die Daten technisch gesehen an Apple. Ähnlich verhält es sich auch mit dem Tesla Sentry Mode, die Daten gehen auch über den Teich (Staatsanwälte in Deutschland rufen die Daten bei Tesla übrigens gerne ab (und erhalten sie auch ohne Prüfung), da verrät einen die eigene scheiss Karre vor Gericht).

Zivilrechtliche Ansprüche (Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder aus der DSGVO) sind da eine andere Sache, hier bedarf es rechtlich erstmal keiner Veröffentlichung (ist aber auch ein Faktor), aber immer einer Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO, z.B. Einwilligung / berechtigtes Interesse / Vertrag oder § 23 Kunsturheberrechtsgesetz etc.).


< antworten >