Thema:
Re:Rechtlich: Urlaubsübertagung nach 2023 beschränkbar? flat
Autor: Zinkhal
Datum:28.09.22 11:48
Antwort auf:Rechtlich: Urlaubsübertagung nach 2023 beschränkbar? von Lynne

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>Mein Chef hat gerade gute Laune und möchte, dass ich einen Schrieb an die Mitarbeiter verfasse in Richtung "der Resturlaub 2022 soll bis zum 31.12. genommen werden, ansonsten ist der futsch."
>Hintergrund ist die beschissene Auftragssituation aktuell, da könnten problemlos die restlichen Tage genommen werden. Macht für den Betrieb sicher mehr Sinn als wenn dann im Früjahr bei besserer Auftragslage andauern irgendwer Resturlaub verbrät.
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>Rechtlich ist das aber sicher nicht ok, oder? Oder gibt's gar kein Recht auf die Mitnahme der Urlaubstage ins nächste Jahr, wenn man den im Herbst einfalch bloß nicht nehmen will?
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>Lynne


Schau mal hier:
[https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebertragen-ist-und-wann-freie-tage-verfallen_76_391108.html]

Sollte (mit dem jetzt erfolgten Hinweis der Verfalls) rechtlich sauber sein.


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