Thema:
Re:Abbau steuerlicher Hürden für PV beschlossen flat
Autor: Zinkhal
Datum:15.09.22 15:02
Antwort auf:Abbau steuerlicher Hürden für PV beschlossen von Rocco

>Die Punkte sind mir klar:
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>* Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
>* Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
>* Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
>
>Was mir noch nicht klar ist, ist, ob ich ab 2023 (trotz aktuell Regelbesteuerung) vorzeitig in die Kleinunternehmerregelung wechseln darf. Mal schauen wann es da für Normalos verständliche Infos gibt. :-)


Optierst du zur Regelbesteuerung, bindet dich das für mindestens 5 Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Vorschrift bleibt durch die Neuregelung i.S. PV-Anlagen unberührt. Die im Link angesprochene umsatzsteuerliche Befreiung kann auch nur für die Zukunft und nicht rückwirkend angewandt werden. Insofern bleibt dein Vorsteuerabzug aus deiner Anschaffung unverändert bestehen. Wenn es sich um eine klassische PV-Anlage handelt, geht man regelmäßig von einer sog. "Betriebsvorrichtung" (= bewegliches Wirtschaftsgut) aus, was bedeutet, dass ein Korrekturzeitraum von 5 Jahren gilt (§ 15a Abs. 1 UStG). Selbst wenn man vor Ablauf der 5 Kalenderjahre zurück in die Kleinunternehmerschaft wechseln könnte, wäre dies wirtschaftlich nicht ratsam, da der Wechsel eine Pflicht zur Korrektur des anteiligen Vorsteuerabzugs auslösen würde.

In diesem Zusammenhang (Korrektur Vorsteuer) ist besondere Vorsicht ist bei PV-Anlagen geboten, die als Gebäudebestandteil anzusehen sind (z.B. Tesla Solar Roof). Hier gilt ein Korrekturzeitraum von 10 Jahren.

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>[https://www.pv-magazine.de/2022/09/14/bundeskabinett-beschliesst-abbau-steuerlicher-huerden-fuer-die-photovoltaik/]
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>Wer eine Photovoltaik-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt Leistung auf einem Einfamilienhaus oder auf Gewerbeimmobilien betreibt, muss ab Anfang 2023 auf den Ertrag keine Einkommenssteuern mehr bezahlen. Das hat das Bundeskabinett jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greift diese Steuerbefreiung – hier profitieren Betreiber bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit, bis zu einer Grenze von 100 Kilowatt
>
>Greets
>Rocco


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