Thema:
Re:Ehegattensplitting flat
Autor: Zinkhal
Datum:25.08.22 12:32
Antwort auf:Re:Ehegattensplitting von Evilution-X

>>Bei Zusammenveranlagung gibt es den Grundfreibreibetrag für jeden Ehegatten. Spielt keine Rolle, ob deine Frau arbeitet oder Elterngeld bezieht. Oder meinst du den Kinderfreibetrag im Rahmen des Lohnsteuerabzug? Die Übertragung auf einen Ehegatten bringt nur überschaubare Ersparnisse im Bereich des Solis und ggfs. der Kirchensteuer.
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>Ich meine schon den Grundfreibetrag. Mit Steuerklasse 3 bekomme ich ja unsere beiden Grundfreibeträge, während meine Frau steuerfreies Elterngeld bezieht. Oder funktioniert das so nicht? :D


Die Steuerklasse ist nur maßgeblich für den unterjährigen Lohnsteuerabzug. Und ja, bei Steuerklasse 3 sind sozusagen alle steuerlichen Vorteile beim Hauptverdiener zusammengefasst. Ob ihr 3/5 oder 4/4 wählt, ist für die tatsächliche Steuerbelastung egal. Klar monatlich beeinflusst dies das verfügbare Netto, abgerechnet wird aber mit der jährlichen ESt-Erklärung. Die festzusetzende ESt hat nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun, da diese nur die "Vorauszahlungen" beeinflusst. Daher ja immer der generelle Tipp, dass 4/4 die sichere Variante ist (oftmals ESt-Erstattung) und 3/5 nicht selten zu einer Nachzahlung führt.

Wenn ihr in der glücklichen Lage seid, nicht auf den letzten Euro achten zu müssen, rate ich immer zu 4/4.

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>>Man muss zusätzlich auf dem Schirm haben. dass das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt und vermutlich eine erhöhte Steuerbelastung auslöst.
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>Gut zu wissen, danke! Ich hatte nur die Steuerfreiheit im Kopf.


Steuerfreiheit in Verbindung mit Progressionsvorbehalt ist leider sehr missverständlich. Bedingte Steuerfreiheit trifft es eher, wäre fachlich aber nicht ganz korrekt.

Du hebelst mit dem Kindergeld quasi deinen persönlichen Steuersatz nach oben. Dafür wird das Kindergeld auf dein zu versteuerndes Einkommen addiert, der Steuersatz ausgerechnet und anschließend wird das Kindergeld wieder abgezogen. Final wird dein zu versteuerndes Einkommen mit dem erhöhten Steuersatz berechnet. Damit ist das Kindergeld zwar steuerfrei, führt aber dennoch zu einer steuerlichen Mehrbelastung.


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