Thema:
Ein paar wichtige allgemeingültige Infos flat
Autor: das
Datum:05.06.22 12:36
Antwort auf:Frage zu komplizierter Krankengeld-Sache von Xtant

um ein bißchen Licht in diesen Ast reinzubringen:

Urlaubsanspruch verfällt bei Krankheit, oder auch Freistellung nach 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres.

Wenn jemand in einem Beschäftigungsverhältnis steht und seit 2019 nicht mehr arbeiten konnte, der Monat ist unerheblich, und aus diesem Jahr den Urlaubsanspruch nicht vollständig abgegolten hat, verfällt dieser zum 31.03.2021.

Jetzt ist die Person im Jahr 2020 und 2021 weiter krank, bekommt Krankengeld, AG1, AG2, das Arbeitsverhältnis besteht immer noch und die Person meldet sich irgendwann im Februar Anfang 2022 bei seinem Arbeitgeber wieder gesund, so besteht der Urlaubsanspruch aus 2020 noch bis 31.03.2022, der Urlaubsanspruch aus 2021 sowieso und der Anspruch aus 2022 bis dahin anteilig auch.

Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr muss bei Arbeitsfähigkeit bis zum 31.03. gewährt werden. Dabei sind betriebliche Belange die es nicht zulassen, so gerne AG es immer versuchen, völlig irrelevant. Hinzukommt in dem Fall, dass ja auch noch Anspruch aus 2020 besteht, der zum 31.03.2022 verfällt.

Der AN muss also mit der Gesundmeldung unverzüglich einen Urlaubsantrag mit Beginn der möglichen Arbeitsaufnahme stellen und der AG hat diesen zu gewähren.

Man muss ein paar Dinge unterscheiden:
Im Arbeitsvertrag ist eine 5-Tage Woche vereinbart und der Urlaubsanspruch ist mit 30 Tagen vereinbart.

Wieder der Fall, die Person seit 2019 krank und seit Anfang 2022 wieder arbeitsfähig. Urlaub aus 2019 ist zum 31.03.2021 verfallen. 2020 aber noch bis 31.03.2022 gültig.
Bei einer 5-Tage Woche ist der gesetzl. Urlaubsanspruch 20 Tage (bei 6-Tage Woche 24 Tage, sprich immer 4 Wochen).
Jetzt kann sich der AG darauf berufen, dass er nur den gesetzl. Urlaubsanspruch aus 2020 und 2021 zu gewähren hat, also Total 40 Tage. Aber vertraglich waren ja 30 Tage pro Urlaubsjahr vereinbart und das wären dann ja 60 Tage.

Was also tun? Und da kommt es auf Kleinigkeiten an. In der Regel gibt ein Arbeitsgericht dem AG Recht und beschränkt den Urlaubsanspruch aus den Krankheitsjahren auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Gute Anwälte können manche Arbeitsverträge auf Urlaubsklauseln zerpflücken, wenn die nicht 100% wasserdicht im juristischem Deutsch sind. Und dann gibt ein Arbeitsrichter auch mal dem vertraglich vereinbartem Urlaubsanspruch statt.

Meine Empfehlung wenn jemand sich ins Langzeitkrank verabschiedet und selbst wenn das Krankengeld ausläuft und gegebenenfalls später AG1 und sicher aber AG2 greifen: NIEMALS KÜNDIGEN UND KEINEM AUFHEBUNGSVERTRAG ZUSTIMMEN solange ihr krank seid.


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