Thema:
Re:BGH Urteil zu Beiträgen in der Corona Zeit flat
Autor: tom
Datum:06.05.22 10:46
Antwort auf:Re:BGH Urteil zu Beiträgen in der Corona Zeit von Rocco

>>Kann ich mir nicht so ganz vorstellen, von den massiven Kosten für die Studios ganz zu schweigen, das sind ja mehrere hundert Euro pro Mitglied.
>
>Erstmal ist es für mich so richtig deutsch, dass der Typ wegen 87€, für die er auch noch einen Gutschein angeboten bekam, vor Gericht zieht. Bei mir (xtrafit) wurden entsprechend viele ausgefallene Monate nach dem Lockdown einfach nicht berechnet/abgebucht und damit war das Thema auch erledigt.


87,-- sind für manche kleinlich, andere sind darauf angewiesen...darüber will ich mir kein Urteil erlauben. Wobei es in diesem verhandelten Fall eh nicht um die 87 Euro geht, auch wenn es den Eindruck beim überfliegen erweckt, sondern um die einseitige vertragsverlängerung durch einen der Vertragspartner ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei.

>Warum das verklagte Studio nicht genauso gehandelt hat, sondern stattdessen einen Gutschein für die Zeit nach Vertragskündigung anbietet, ist mir allerdings auch unklar.

Es wurde nicht einmal ein Gutschein in diesem Fall angeboten. Das fitnessstudio hat einfach beschlossen, dass der Vertrag trotz Kündigung 3 Monate länger geht, sich das Ende der Mitgliedschaft also um 3 Monate nach hinten verschiebt. Dazu gibt es einiges zu beachten und das Urteil lässt sich auch sicher nicht auf jeden fitnessstudiovertrag anwenden, eben weil jeder Vertrag doch unterschiedlich gestaltet ist und die Gestaltung hier einen großen Unterschied macht. Das im detail auszuführen, würde allerdings den Rahmen sprengen.

Um es kurz zu machen. Der Kunde hat in dem verhandelten Fall seine Mitgliedschaft fristgerecht auf Dezember gekündigt-wie vertraglich vereinbart. Er hat also kein Interesse  daran in dem Studio weiterhin zu trainieren und hat sich an die vereinbarte Kündigungsfrist gehalten. Das Studio hat beschlossen, dass der Kunde aber 3 Monate länger trainieren darf/soll um kein Geld erstatten zu müssen. Darauf hat der Kunde aus unterschiedlichen Gründen allerdings keine Lust und ist gegen die einseitige Verlängerung vorgegangen. Das Gericht hat also nicht mehr gemacht, als zu entscheiden, dass eine einseitige Verlängerung der Mitgliedschaft ohne Zustimmung des Mitglieds nicht möglich ist und daher die Beiträge zu erstatten sind.

>Ich denke jedenfalls, dass die meisten Mitglieder deutscher Fitnessstudios bereits eine sinnvolle Lösung angeboten bekommen haben, also in der Regel Freimonate. Die große Rückzahlungswelle sehe ich da nicht.

Solange die Freimonate in der vereinbarten Laufzeit der Mitgliedschaft schon genutzt werden konnten, ist das auch kein Problem und wird normalerweise als rechtens anerkannt. In dem hier vorliegenden Fall sollen aber die Freimonate erst nach Ablauf der Mitgliedschaft genutzt werden dürfen, was eben ein gewaltiger Unterschied ist.


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