Thema:
Re:Miteigentumsanteil an Flurstück? flat
Autor: waldmeister
Datum:20.11.21 00:52
Antwort auf:Re:Miteigentumsanteil an Flurstück? von Telemesse

>>>Das kommt darauf an was in der Teilungserklärung steht. Zunächst mal ist die Gesamte Grundstücksfläche Gemeinschaftsfläche. D.h. alles was darauf passiert bedarf der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft in Form eines Beschlusses. In solchen Konstellationen werden aber normalerweise Teilfächen (z.b. der Garten jedes Reihenhauses) den einzelnen Häusern zur alleinigen Sondernutzung zugewiesen, da kannst du dann, sofern bau- und nachbarschaftsrechtlich zuläßig, machen was du willst. Schau dir deswegen mal die Teilungserklärung an ob dazu etwas drin steht. Darüberhinaus gibts als Anlage zu den Teilungserklärungen meist noch weitere Pläne auf denen die Sondernutzungsflächen eingezeichnet sind.
>>
>>Danke! Da war ich zu ungeduldig. Das, was du ansprichst, steht direkt zwei Seiten weiter:
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>>§2 Sondernutzungsrechte
>>Es wird den jeweiligen Eigentümern einzelner Sondereigentumsrechte das ausschließliche Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums wie folgt zugewiesen:
>>
>>1. Das Nutzungsrecht an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Grundstücksflächen, der mit Nr. 1 bezeichneten Terrasse und dem mit Nr. 1 bezeichneten Stellplatz steht allein dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 zu.
>>
>>...
>>
>>§3 Bebauung
>>Die einzelnen Nutzungsberechtigten sind berechtigt, soweit baurechtlich zulässig, Abweichungen von den Standardbauplänen vorzunehmen, wie zum Beispiel Balkone, Loggien und Wintergärten an- und auszubauen, Kellerausgangstreppen anzulegen sowie auf Stellplätzen Garagen zu errichten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Änderungen haben sich aber an dem vorgenannten Rahmen zu orientieren. Alle Nutzungsberechtigten und Bauherren willigen in die genannten Abweichungen gegenüber den Standardplänen an den anderen Häusern oder Stellplätzen der gesamten Baumaßnahme ein. Sie verpflichten sich zur Abgabe aller insoweit erforderlichen Erklärungen und etwa abzuschließender Ergänzungsvereinbarungen.
>>
>>Also da steht anscheinend exakt das, was mich interessiert.
>>Ist die Aufteilung in separate Flurstücke einfach nur teurer oder organisatorisch aufwändiger, dass man den Weg deshalb nicht gegangen ist?
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>Im Endeffekt ist es eigentlich egal und macht für dich in der Nutzung keinen relevanten Unterschied. Bei einer Teilung in Einzelgrundstücke muss jedes Teilgrundstück neu vermessen werden, dafür brauchst man keine Teilungserklärung. Bei deiner Variante werden die Grundstücke nicht offiziell (vom Vermessungsamt) vermessen sondern lediglich vom teilenden Eigentümer/Bauträger Papiervermessen und auf einem Plan eingezeichnet. Da spart man die Einmeßkosten der Grundstücke, dafür muss man aber eine Teilungserkärung erstellen. Von den Kosten her sollte Variante zwei vielleicht etwas günstiger sein. Wir reden hier aber nicht von wirklich Entscheidungsrelevanten Kostenunterschieden.
>Bei Reihenhausanlagen sind beide Varianten üblich. Eine gut gemachte Teilungserklärung hat imo den Vorteil das da schon eventuell auftretende zukünftige Problematiken geregelt sind. Z.b. was darf auf den Grundstücken errichtet und/oder angepflanzt werden und was nicht. Wie werden Kosten bei Sanierungen von Gemeinschaftsflächen (z.b.Sanierungen von Zufahrten) verteilt u.s.w..


Kann es nicht auch sein, dass eine Teilung in Einzelgrundstücke nicht möglich ist, weil eine Mindestgröße nicht unterschritten werden darf?


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