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Autor: | Koaxialtransistor | ||
Datum: | 15.07.21 09:01 | ||
Antwort auf: | Dinge, die ihr schon immer mal erklärt haben wolltet 191 von Optimus Prime | ||
Wir sind uns auf der Arbeit gerade ein wenig uneinig: Laut BMG gilt der Tag des tatsächlichen Einzugs als Fristbeginn für die Ummeldung (2 Wochen). Die Tochter eines Arbeitskollegen ist nun aber auf Grund von Onlineunterricht erst 4 Monate nach Mietvertragsbeginn tatsächlich in die Wohnung eingezogen. Die Wohnungsgeberbestätigung führt lediglich den Tag des MV-Beginn als Einzugsdatum auf, weil an diesem Tag die Schlüssel übergeben wurden. Die Neu-Austellung wird mit der Begründung verweigert, man könne den tatsächlichen Tag des Einzugs ja nicht mehr nachvollziehen und würde sich bei Falschangabe strafbar machen. Jetzt die Frage: Wie kann Sie dem Vermieter rechtssicher und nachvollziehbar nachweisen, wann der tatsächliche Umzug stattgefunden hat? |
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