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Autor: | Wurzelgnom | ||
Datum: | 06.05.21 08:59 | ||
Antwort auf: | Re:Pfui: Ich sitze immer noch auf meinen FFP2-Masken von Matt | ||
>Vorsichtshalber aufbewahren. Drei Jahre ab Jahresende. Nicht, dass die nächstes Jahr die Ware zurück wollen und dann abrechnen. ;-) jup, siehe §195 BGB und auch §199 BGB. Oder §194 BGB, Recht ein Tun zu verlangen, unterliegt der Verjährung. Frist beginnt erst mit Abschluss des Jahres, ab dann 3 Jahre. Da muss man aufpassen wenn es um Fristen geht. |
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