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Autor: | Orrpus | ||
Datum: | 22.04.21 15:01 | ||
Antwort auf: | Re:Danke, aber von hellbringer | ||
>>Die Besitzstörung liegt doch schon beim parken am Grundstück vor. > >Eine Besitzstörung legitimiert aber keine zweite Besitzstörung. Auge um Auge, Zahn und Zahn ist in einem Rechtsstaat nicht vorgesehen. Sofortige Besitzkehr nach Paragraph 859 Abs. 3 BGB ist in Deutschland schon möglich. (Aber dafür ist es im hier besprochenen Fall natürlich zu spät.) Gruß Orrpus |
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