Thema:
Re:Ausschreibungspflicht für Nachmieter? flat
Autor: Telemesse
Datum:20.03.21 16:17
Antwort auf:Re:Ausschreibungspflicht für Nachmieter? von D@niel

>>Die Hausverwaltung muß gar nichts. Die muß weder was ausschreiben, noch einen Nachmieter akzeptieren wenn jemand vor Ablauf der Kündigungsfrist aus der Wohnung möchte. Ausnahmen gibt es da nur bei Härtefällen oder wenn es eine entsprechende Nachmieterklausel im Mietvertrag gibt. Letztendlich liegt es im Ermessen des Vermieters wem er die Wohnung vermietet.
>>Klar passiert es häufig das ein kündigender Mieter einen Nachmieter ranbringt, die Entscheidung ob der die Wohnung aber auch bekommt liegt immer beim Vermieter.
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>Danke erst einmal für die Antwort. Ich hatte zwischenzeitlich das hier ergoogelt: [https://kautionsfrei.de/blog/nachmietersuche-tipps]
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>" Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen klar umrissen, unter denen Mieter ohne Nachmiterklausel im Vertrag einen Nachmieter stellen können, um ihr Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Die Möglichkeit besteht, wenn ein „berechtigtes Interesse des Mieters“ an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt und er dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter stellt (BGH III ZR 247/14).
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>Hat der Mieter ein "berechtigtes Interesse", um eine vorzeitige Kündigung zu erwirken?
>Ein berechtigtes Interesse bedeutet laut BGH, dass der Mieter die Wohnung nicht freiwillig aufgibt. Dies kann beispielsweise bei einer Versetzung durch den Arbeitgeber der Fall sein, oder durch eine Unterbringung des Mieters in einem Pflegeheim. Auch Familienzuwachs, der die Räumlichkeiten des bestehenden Wohnverhältnis stark überfordert, zählt dazu.
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>Folgende Szenarien fallen unter die Bezeichnung "berechtigtes Interesse":
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>- Sie müssen berufsbedingt umziehen.
>- Sie müssen in ein Alters- oder Pflegeheim ziehen.
>- Sie wollen heiraten oder die Familie erhält Zuwachs und die Wohnung ist dafür zu klein.
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>Trifft einer dieser Punkte auf Sie zu, sind Sie berechtigt, dem Vermieter einen Nachmieter zu stellen und so den Mietvertrag frühzeitig beenden zu dürfen. In seltenen Fällen steht im Mietvertrag auch eine sogenannte Nachmieterklausel. Diese besagt, dass Mieter Nachmieter vorschlagen dürfen, wenn sie vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden wollen. Grundsätzlich profitiert der Vermieter davon, wenn man als Mieter selbst einen Nachmieter sucht."

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>Das liest sich so, als hätte der Mieter hier das Recht, einen zumutbaren (und das bin ich wohl hoffentlich) Nachmieter zu stellen, um das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Ist ja auch Win-Win. Zumindest für Eigentümer, Mieter und Nachmieter. Nur der Makler bekommt nix.
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Das heißt aber nur das der Vormieter frühzeitig aus seinem Vertrag rauskommt aber eben nicht das der Vermieter dem vorgeschlagenen Nachmieter die Wohnung auch tatsächlich geben muss. Das liegt nach wie vor ausschließlich im Ermessen des Vermieters. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist oder nicht spielt dabei keine Rolle.

>>Anders  kann das durchaus bei Genossenschaften oder öffentlichen Trägern sein, bei denen es Wartelisten oder andere festgelegte Zuteilungskriterien gibt.
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>Das ist hier nicht der Fall. Private Eigentümer der einzelnen Wohnungen.


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