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Autor: | makaimura | ||
Datum: | 23.02.21 17:51 | ||
Antwort auf: | Re:Neues aus der Servicewüste Deutschland von T-Storm | ||
>>Da der Hersteller hier aber auch Händler ist, hättest Du genauso explizit auf Gewährleistung pochen können und hier gilt (in den ersten sechs Monaten): >> >>BGB § 439 Nacherfüllung >> >>(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. > >Möglich, dass ich mich vertue, aber ist "Mai 2020" - 12.12.2020 nicht zumindest 12 Tage mehr als 6 Monate? stimmt, ja - überlesen, sorry. Man sollte dennoch immer Gewährleistung einfordern. Wenn der Händler meint, dass die Frist überschritten ist, steht im ja eine Einrede zu und dann gibt's die Garantie immer noch als Option. |
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