Thema:
Re:AGB Änderung Kündigungsfrist Fitnessstudio flat
Autor: Matt
Datum:06.01.21 16:30
Antwort auf:Re:AGB Änderung Kündigungsfrist Fitnessstudio von chifan

>>Lol. So kann man es auch versuchen. Einzugsermächtigung widerrufen und gut. Du hast wirksam gekündigt. Vereinbart war der Vertrag auf Grundlage der ursprünglichen AGB. Änderungen der AGB sind sicher möglich, aber wenn der Vertragspartner nicht hinreichend auf die geänderten AGB aufmerksam macht, bleibt es bei dem, was vereinbart wurde.
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>>Da es sich hier aber nicht um einfache Änderungen handelt, sondern in die Anpassung der Vertragslaufzeit sowie der Kündigungsfristen zu deinem Nachteil, ist es mehr als fraglich, ob das so Bestand hätte. Imo kann hier keine Zustimmungsfiktion fingiert werden.
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>>Also lautet mein Tipp: Einzugsermächtigung widerrufen und auf ursprünglich vereinbarte Kündigungsfrist/Laufzeit verweisen. Dann soll der Betreiber gerne klagen.
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>Es gibt halt einen Passus Vertragsänderungen in den AGBs, dass, in dem Fall Fitness First berechtigt ist, den Vertragsinhalt einseitig zu ändern, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von FF zumutbar ist. In dem Fall wird einem eine Änderung per Mail mitgeteilt, der man innerhalb von 4 Wochen widersprechen kann. Die Änderung der AGBs (also Anpassung der Laufzeit nach Vertragsende) hatte ich dann Ende 2017 auch bekommen. Ich hatte damals nicht widersprochen (sie hatten eine Frist von vier Wochen gesetzt, nach der ohne erfolgten Widerspruch von einer Zustimmung der AGBs ausgegangen wurde), kann mir aber nicht vorstellen, dass in dem Fall eine einseitige Änderung in dieser Art und Weise rechtens ist.


Eben, hätten sie die Laufzeiten angepasst, hätte diese mindestens rückwirkend gelten müssen, also nicht alle Verträge ein Jahr ab AGB Änderung, sondern ein Jahr ab Ende letztem Vertragszeitraum. Damit wären ja mal eben all jene Kunden übervorteilt, welche sich zum Zeitpunkt der Änderung am Ende ihrer Vertragslaufzeiten befunden hätten. Das ist viel zu einseitig.


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