Thema:
Re:WTF: Besitzübergang bei Probefahrt vom Fahrzeug flat
Autor: _bla_
Datum:18.09.20 18:29
Antwort auf:WTF: Besitzübergang bei Probefahrt vom Fahrzeug von PartyPaul


>Der BGH stellte das Urteil des Landgerichts Marburg nun im Wesentlichen wieder her. Die Käuferin habe das Auto in gutem Glauben erworben, hieß es zur Begründung. Die Klägerin hingegen habe das Eigentum an dem Fahrzeug
>Gilt das nur für Autos, was ist mit allgemeinen Gütern usw. Bin mal auf weitere Daten zu dem Urteil gespannt, aktuell finde ich da nix. Aber das hinterlässt soviele Fragezeichen. Klingt ja so als ob man seine gestohlene Ware nie zurückerhalten kann (bzw. nur auf freiwilliger Basis des Dritten), wenn sie denn erfolgreich vom Dieb verkauft wurde. Oder ist das tatsächlich sowieso gängige Rechtssprechung?


Der Kern des Problems ist das "nicht zurückgeben", juristisch eben etwas anderes ist als stehlen. Wenn der Täter das Auto einfach so vom Hof des Autohändlers mitgenommen hätte, dann wäre es auch juristisch gestohlen und die Käuferin hätte es zurückgeben müssen und hätte dann den Kaufpreis vom Täter zurückfordern müssen. Dadurch daß der Händler das Auto dem Täter aber freiwillig zu einer Probefahrt überlassen hat, ist es juristisch nicht gestohlen, sondern der Täter hat seine Pflicht zur Rückgabe verletzt.
Der Händler hat dadurch Recht auf Schadensersatz gegen den Täter, aber eben keinen Anspruch auf Rückgabe durch die Käuferin. Dadurch daß der Täter meistens nicht auffindbar sein wird, ist in dem Fall auf jeden Fall mindestens einer geschädigt. Es geht halt nur darum wer, der Käufer oder der betrogene Händler.


< antworten >