Thema:
WTF: Besitzübergang bei Probefahrt vom Fahrzeug flat
Autor: PartyPaul
Datum:18.09.20 16:33
Antwort auf:Dinge, die ihr schon immer mal erklärt haben wolltet,187 von Killersepp

[https://www.hessenschau.de/panorama/autokaeuferin-darf-bei-probefahrt-gestohlenen-wagen-behalten,urteil-autokauf-100.html]

Der BGH stellte das Urteil des Landgerichts Marburg nun im Wesentlichen wieder her. Die Käuferin habe das Auto in gutem Glauben erworben, hieß es zur Begründung. Die Klägerin hingegen habe das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. "Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer - hier eine Stunde - führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.

Das Auto sei der Klägerin somit nicht abhanden gekommen. Die Käuferin sei jetzt die Eigentümerin. Sie dürfe die Herausgabe der Zulassungspapiere verlangen.


Heißt das im Umkehrschluß auch der Verkäufer kann sich nach der Probefahrt darauf berufen, dass der (in dem Fall ehrliche) Kaufinteressent den Wagen auf jeden Fall kaufen muss, da er jetzt der Besitzer ist? Oder umgekehrt das dem Kaufinteressenten dann der Wagen gehört und der Verkäufer verkaufen MUSS, selbst wenn er das zwischenzeitlich gar nicht mehr will?

Gilt das nur für Autos, was ist mit allgemeinen Gütern usw. Bin mal auf weitere Daten zu dem Urteil gespannt, aktuell finde ich da nix. Aber das hinterlässt soviele Fragezeichen. Klingt ja so als ob man seine gestohlene Ware nie zurückerhalten kann (bzw. nur auf freiwilliger Basis des Dritten), wenn sie denn erfolgreich vom Dieb verkauft wurde. Oder ist das tatsächlich sowieso gängige Rechtssprechung?


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