Thema:
Re:Keine Gewährleistung der Baurechtmäßigkeit flat
Autor: Telemesse
Datum:15.09.20 12:55
Antwort auf:Re:Keine Gewährleistung der Baurechtmäßigkeit von Evilution-X

>>Hab gerade noch mal etwas recherchiert.
>>Generell gilt folgendes:
>>„Immer wieder trifft man auf die landläufige Meinung, ein Schwarzbau, also ein ungenehmigt errichtetes Gebäude, dessen fehlende Baugenehmigung längere Zeit unentdeckt geblieben ist, komme allein durch Zeitablauf in den Genuss des Bestandsschutzes mit der Folge, dass eine Baubeseitigung nicht mehr angeordnet werden dürfte. Diese Einschätzung ist unzutreffend und hat so manchen vorschnellen Bauherrn bereits ein Vermögen gekostet.“ [https://www.123recht.de/ratgeber/baurecht-architektenrecht/Schwarzbau-und-Bestandsschutz-__a18349.html]
>>
>>Es gibt allerdings eine Ausnahme (die mir auch neu war). Hat die Gemeinde Kenntnis eines Schwarzbaus und geht nicht dagegen vor kann dieser Bestandsschutz erlangen. Das könnte also bei dir zutreffen. Die Gemeinde hat das mit den Hütten seit längerem gewusst und nichts dagegen unternommen. Das wäre dann eine wissende Duldung aus der wiederum ein Bestandsschutz resultieren kann.
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>Puh. Durch die Recherche für den Verkauf des Hauses liegt der Gemeinde ja jetzt die Kenntnis vor. Das heißt, als Käufer müsste man jetzt hoffen, dass es das Bauordnungsamt weiterhin nicht juckt und dann könnte man auf Bestandsschutz hoffen/pochen.
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>Hätte ich als Käufer so eines Hauses alternativ vor/beim Kauf eine Chance die Immobilie nachträglich rechtssicher genehmigen zu lassen?
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>Die konkrete Immobilie interessiert mich jetzt nicht, aber ich könnte so einem Fall bestimmt bei einem anderen Altbau wieder begegnen.


Wenn sich aus der tatsächlichen Bebauung keine Anhaltspunkte ergeben die einer Baugenehmigung entgegenstehen (D.h. Bebauung entspricht dem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan, Abstandsflächen sind eingehalten etc.) kannst du diese natürlich auch im Nachhinein immer beantragen.
Beim Verkauf von Gebrauchten Häusern wird übrigens in den allerwenigsten Fällen nach einer damaligen Baugenehmigung gefragt oder diese angefordert. D.h. man geht in der Regel davon aus das es sich nicht um illegale Bauten handelt. Der Verkäufer hat hier auch nur eine Aufklärungspflicht wenn er Kenntniss rechstwidriger Umstände hat.


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