Thema:
Re:Keine Gewährleistung der Baurechtmäßigkeit flat
Autor: Telemesse
Datum:14.09.20 18:41
Antwort auf:Re:Keine Gewährleistung der Baurechtmäßigkeit von sCAP

>>>Sollte es aber doch zum Worst Case kommen, müsste man schlimmsten Falls abreissen.
>>>Allerdings gibt es da auch noch eine Bestandsschutzregelung.
>>Nein. Bei illegal errichteten Gebäuden /Schwarzbauten) gibt es keinen Bestandsschutz.
>
>Hmm, ich habe damals zu meinem Grundstück eine paar 1000qm Gartenland dazu bekommen auf dem u.a. illegal errichtete kleinere und größere Gartenhäuser standen, die, laut der Gemeinde, inzwischen alle Bestandsschutz geniessen.
>Neues darf definitiv nicht gebaut werden und wenn eine Bude wegschimmelt bleibt sie auch weg, aber das was steht darf weiter stehen bleiben und erhalten werden.
>
>Dabei hat die Gemeinde sogar richtigen Groll gegen diese Anlage, weil sie wohl nie richtig und offiziell erschlossen wurde etc., sehr kompliziert das alles.
>
>Könnte natürlich auch eine Art Duldung sein, allerdings hat die Gemeinde damals das Wort Bestandsschutz in den Mund genommen.
>
>Lange Rede kurzer Sinn. Deshalb meine Annahme im Post oben.


Hab gerade noch mal etwas recherchiert.
Generell gilt folgendes:
„Immer wieder trifft man auf die landläufige Meinung, ein Schwarzbau, also ein ungenehmigt errichtetes Gebäude, dessen fehlende Baugenehmigung längere Zeit unentdeckt geblieben ist, komme allein durch Zeitablauf in den Genuss des Bestandsschutzes mit der Folge, dass eine Baubeseitigung nicht mehr angeordnet werden dürfte. Diese Einschätzung ist unzutreffend und hat so manchen vorschnellen Bauherrn bereits ein Vermögen gekostet.“ [https://www.123recht.de/ratgeber/baurecht-architektenrecht/Schwarzbau-und-Bestandsschutz-__a18349.html]

Es gibt allerdings eine Ausnahme (die mir auch neu war). Hat die Gemeinde Kenntnis eines Schwarzbaus und geht nicht dagegen vor kann dieser Bestandsschutz erlangen. Das könnte also bei dir zutreffen. Die Gemeinde hat das mit den Hütten seit längerem gewusst und nichts dagegen unternommen. Das wäre dann eine wissende Duldung aus der wiederum ein Bestandsschutz resultieren kann.


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