Thema:
Re:arbeitsrechtliche Frage.... flat
Autor: Matt
Datum:01.08.20 19:00
Antwort auf:Re:arbeitsrechtliche Frage.... von makaimura

>Die Personalstelle hat in den letzten 4 Wochen jetzt noch seinen Urlaub und sein Überstündenkonto "zwangsweise" eingebracht. Dagegen hat er jetzt auch erstmal Einspruch eingelegt. Sollten die das nicht wieder gutschreiben, würde ich ihm auch hier zur Klage raten.

Kann man vom Arbeitsvertrag abhängig machen. Wenn da keine Frist erwähnt wird, innerhalb derer man Forderungen gegenüber dem AG schriftlich einfordern muss, greift die einfache Verjährung, sprich er könnte hier abwarten bis Ende 2023.

Anders ist es, wenn eine Frist Bestandteil des Vertrags ist. Dann muss er innerhalb drei Monaten nach Kenntnisnahme, hier der Zugang der Lohnabrechnung(aber besser früher), die Forderung schriftlich anmelden.

Wenn es dann keinen Verweis im Vertrag gibt, dass innerhalb drei Monaten nach verfehlter Einigung geklagt werden muss, wäre er wieder in der einfachen Verjährung. Ansonsten müsste er klagen.

Meine Strategie wäre also: Arbeitskraft anbieten, abwarten was geschieht und ggf. die Forderungen der Klage auf Weiterbeschäftigung anhängen. Ansonsten entsprechend der Regelungen im Vertrag reagieren.

Und ganz wichtig: Immer rumjammern, wie sehr man seine Arbeit liebt, egal was geschieht. So kann sich der AG gleich mal darauf einstellen, dass eine Vertragsaufhebung noch einmal teurer würde, als erhofft;-). Aber hier darf in keinem Fall eine Vertragsaufhebung das Ziel sein. Die müssen ihn bis zur Rente irgendwie sinnvoll beschäftigen.


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