Thema:
Re:Bestellt bei alter, geliefert bei neuer MwSt - Frage flat
Autor: Zinkhal
Datum:03.07.20 09:31
Antwort auf:Bestellt bei alter, geliefert bei neuer MwSt - Frage von sCAP

>Habe am 30.05. ein Bett bestellt, welches auf Rechnung bezahlt wird.
>Eigentlich sollte es längst da sein (*afaik* bis spätestens 19.06.), leider hat sich der Versand inzwischen auf den 06.07. verschoben.
>
>Wie verhält es sich denn jetzt mit der MwSt?
>Muss ich die 19% zum Zeitpunkt der Bestellung oder die 16% zum Zeitpunkt der Lieferung bezahlen?


Irgendwo hatten wir die Frage schon mal... Inzwischen ist es lt. Fachliteratur etwas klarer geworden (jedoch nicht einfacher in der Praxis).

Grundsätzlich zählt der Zeitpunkt der Leistungserbringung (hier: Lieferung). Ob der Händler den geminderten USt-Satz weitergibt, ist eine andere Frage. Grundsätzlich gilt § 29 Abs. 1 UStG. Ist der Vertrag nicht später als vier Kalendermonate vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden, kann jeder Vertragsteil die Mehr- oder Minderbelastung durch die Anpassung des USt-Satzes verlangen. Jedoch kann dieser Passus durch einen Vereinbarung abgeändert werden (z.B. durch die AGBs). Es kommt also immer auf den Einzelfall an.

Dadurch, dass im Regelfall eine Bruttopreisvereinbarung mit Privatkunden abgeschlossen wird, stellt sich gegenwärtig die Frage, inwiefern diese zivilrechtlich mit § 29 UStG kollidiert. Eine Bruttopreisvereinbarung stellt für mich eine Festpreisvereinbarung dar und würde § 29 UStG aushebeln. Insofern dürfte der Händler es in der Hand haben, was er macht. Er kann dann zwar 16% USt ausweisen, könnte aber am ursprünglichen Bruttobetrag festhalten und hebt folglich den Nettobetrag an.


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