Thema:
Re:Einzelfälle flat
Autor: Telemesse
Datum:01.07.20 19:49
Antwort auf:Re:Einzelfälle von StefanK

>>>Neuer Bußgeldkatalog: Deutlich mehr Fahrverbote - Radio Berg - [https://www.radioberg.de/artikel/neuer-bussgeldkatalog-deutlich-mehr-fahrverbote-633329-amp.html?__twitter_impression=true]
>>
>>Wie in der vorherigen Diskussion dargestellt, ist die Grenze einfach in einen Bereich verschoben worden, der zu viele trifft.
>
>Mich hats auch jetzt erwischt. 109 statt 80 übern nord-ostsee-kanal :-D - da stehen so viele schilder mit extra infos, da blickt doch keiner mehr durch - ja und ich war kurz unaufmerksam, weil ich was futtern wollte :-D
>Vor mir wurde alles frei und 50m später wäre auch das Vollgas Schild gekommen... Reine Geldmacherei!
>
>Erste Mal nach 27(?) Jahren 1 Monat wegen Speed. Vor ein paar Monaten wär das ja auch nix gewesen.
>Zum Glück tangiert mich das Fahrverbot überhaupt nicht.
>Der eine Punkt ist nach 2,5 Jahren wieder weg...
>Da ärgern mich die 80 Euro Bussgeld + Gebühren noch am meissten...
>
>Lohnt es sich mit Anwalt/Rechtsschutz was zu machen? Oder müsste ich dann eh auch die Selbstbeteiligung zahlen?
>

Ich gehe mal davon aus das locker 80% der 1 Monatsfahrverbote wieder kassiert werden wenn man rechtlich dagegen vor geht. Der BGH hat geurteilt das nur ein einmaliges Augenblicksversagen nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis führen darf.

“1. Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.

2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen.”

(BGH 11.09.1997)“

Wenn man also sonst eine reine Flensburger Weste hat würde ich immer rechtlich gegen ein Fahrverbot vorgehen. Denn die aktuelle generelle Sanktionierungregelung widerspricht eindeutig höchstrichterlicher Rechtssprechung.

>>Und wirklich hart treffen wird ein Fahrverbot dann auch wieder die Schwächeren. Der A6-Fahrer legt sich das Fahrverbot passend mit Urlaub und geschäftlichem Auslandstrip,
>
>hihi


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