Thema:
Juristische Einschätzung flat
Autor: Telemesse
Datum:02.05.20 23:35
Antwort auf:Neuer Bußgeldkatalog... von TOM

„Der Gesetzgeber hat das Fahrverbot für besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße normiert – In objektiver sowie subjektiver Hinsicht muss stets eine „grobe Pflichtwidrigkeit“ erfüllt sein.
Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt in einer Verhaltensweise, die objektiv von besonderem Gewicht ist, da sie immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bildet und im subjektiven Bereich auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht – also eine besondere Verantwortungslosigkeit darstellt und besonders verwerflich ist.

"Augenblicksversagen" kann gegen Fahrverbot sprechen
Im Falle eines sogenannten „Augenblicksversagens“ wurde vom BGH die Anordnung eines Fahrverbots in Fällen abgelehnt, wenn man das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen in Folge leichter Fahrlässigkeit (eben jenes Augenblickversagens) übersah. Hier fehlt es  laut unseren höchsten Richtern am subjektive Element der groben Pflichtwidrigkeit.

Ein Fahrverbot soll immer eine „Denkzettel – und Besinnungsmaßnahme“ sein. Sollte ein milderes Mittel zur Verfügung stehen, um diesen Zweck in gleicher Weise zu erreichen, muss, nachdem man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegte, der mit der Sache befasste Amtsrichter/ die Amtsrichterin prüfen, ob (gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Vorliegen bestimmter Umstände) der gleiche Zweck, den ein Fahrverbot erfüllt, beispielsweise auch durch eine höhere Geldbuße erreicht werden kann.
Erhebliche Härten können Ausnahmen rechtfertigen
Nach der Herrschenden Meinung kann von einem Fahrverbot auch abgesehen werden, wenn es für einen Betroffenen „erhebliche Härten“ bedeutet oder bei ihm eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittliche Umstände zusammen kommen.“

[https://www.focus.de/auto/experten/winter/neuer-bussgeldkatalog-so-wehren-sich-autofahrer-gegen-scheuers-fahrverbots-hammer_id_11944457.html?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=facebook-focus-online&fbc=facebook-focus-online&ts=202005010820&cid=01052020]

Tja das heißt wohl, das die ohnehin schon hoffnungslos überlasteten Gerichte sich zukünftig auch noch mit einem Haufen Fahrverbotsverfahren rumärgern dürfen. Denn im Gegensatz zu den Mustermaniacs hat sogar der BGH die Möglichkeit als realitisch eingeschätzt einfach auch mal ein Verkehrszeichen übersehen zu können.


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