Thema:
Re:Verfassungsgericht kippt H4 Sanktionen teilweise. flat
Autor: Goldfisch
Datum:05.11.19 16:21
Antwort auf:Verfassungsgericht kippt H4 Sanktionen teilweise. von DasReptil

Im Grunde hat sich doch aber nichts geändert. Wer eine zumutbare Arbeit verweigert kann immer noch zu 100% Sanktioniert werden.

[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html]

Randnotiz 209 :

Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen


Klingt für mich eher nach Verschärfung. Die 60% gibt es zwar nicht mehr aber dafür gibt es dann sofort 100%.


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