Thema:
Re:Vermieter verstorben - An wen geht die Kündigung? flat
Autor: suicuique
Datum:23.10.19 22:45
Antwort auf:Re:Vermieter verstorben - An wen geht die Kündigung? von MattR

>Eigentlich beantwortet es die Frage

Nein.
Ich zitiere aus einer Musterlösung zum Thema empfangsbedürftige Willenserklärungen:

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dafür die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger nötig, sodass unter Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit Zugang gerechnet werden kann.  Mit der Aufgabe zur Post hat sich H seiner Erklärung willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger S entäußert, sodass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit Zugang zu rechnen war. Damit hat er alles seinerseits Erforderliche getan, damit das Angebot wirksam werden kann. Er hat die Willenserklärung mithin abgegeben.

Was unterscheidet dieses Angebot von einer Kündigung?
Und was sind "gewöhnliche Verhältnisse"?

Wen's interessiert:
[https://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltungen/ag_gk_zr_lorenz/materialien-wise1718/01-loesungen-wise1718/05fall-05-loesung.pdf]

Seite 6 zweiter Absatz ist IMO recht eindeutig.

gruß


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