Thema:
Re:Vermieter verstorben - An wen geht die Kündigung? flat
Autor: Telemesse
Datum:22.10.19 18:50
Antwort auf:Re:Vermieter verstorben - An wen geht die Kündigung? von Phil Gates

>>>>>Wenn es einen Erbe gibt musst Du bei diesem kündigen.
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>>>>>Wenn es eine Erbengemeinschaft gibt musst Du bei allen kündigen.
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>>>>>Wenn die Erben noch nicht feststehen must Du bei Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers beantragen und diesem dann kündigen.
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>>>>>In jedem Fall natürlich fristgerecht.
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>>>>Ja super, das schaffe ich ja nie und nimmer fristgemäß zum 4.11. und ich bin der doofe, der recherchieren darf und am Ende volle drei Monatsmieten zahlen darf.
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>>>Hört sich doch am ehesten nach Variante 2 an. Ich würde alle potentiellen Erben anschreiben. Selbst wenn Variante 3 richtig gewesen wäre muss das erstmal jemand wissen und bemerken.
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>>Ich hab da kein Urteil zur Hand, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass man dem Mieter zumuten kann, die Erben zu ermitteln.
>>
>>Melanie
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>
>Ich habe weder von Mietrecht noch von Erbrecht den blassesten Schimmer, aber der Schmidt-Futterer sagt, die Erklärung muss allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugehen. Also ist das wohl so wie MattR sagt.


Aber Voraussetzung dürfte wohl sein das dem Mieter die Erbengemeinschaft und deren Anschrift(en) mitgeteilt werden. Es kann ja mitunter mal mehrere Monate dauern bis eine genaue Erbfolge bzw. ein Erbschein vorliegt.

Folgendes hab ich dazu mal auf die schnelle gefunden:
Der Mieter ist nicht verpflichtet, den Erben und Nachfolger des verstorbenen Vermieters zu ermitteln (BGH, 07.09.05, VIII ZR 24/05 – 11a)!

Dennoch ist es in bestimmten Situationen unerlässlich, den Erben (= neuen Vermieter) zu kennen, beispielsweise wenn der Mietvertrag gekündigt werden soll. Der Mieter kann in diesen Fällen gemäß § 1961 BGB einen Nachlasspfleger beim Nachlassgericht beantragen. Bis zur Klärung der Erben übernimmt der Nachlasspfleger alle Aufgaben und Pflichten des Vermieters.


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