Thema:
Re:Nießbrauch - Schenkung? Steuern? flat
Autor: Telemesse
Datum:29.09.19 16:26
Antwort auf:Re:Nießbrauch - Schenkung? Steuern? von Melanie

>Warum willst Du den Niessbrauchtamtam? Was ist denn der ungefähre Wert des Hauses? Wenn es nicht mehr wert ist als der Freibetrag, dann überleg Dir vielleicht auch mal, den Verkauf der Immobilie vertraglich auszuschließen. Dann hast Du nicht den Nießbrauch im Grundbuch.
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>Ich würde wirklich empfehlen, dass mal mit einem Steuerberater/Anwalt zu bekakeln.
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>Melanie
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>PS:
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>Denk auch an Szenarien, wo Deine Eltern pflegebedürftig werden oder ins Heim müssen. Wenn sie das Haus nicht mehr bewohnen können, aber trotzdem das Niessbrauchrecht haben, dann sehe ich da Probleme mit einer etwaigen Vermietung zB.


Also die Eintragung eines Wohn- oder Nießbrauchsrecht ist hier sehr üblich um Vermögensübergaben noch vor dem Todes-/Erbschaftsfall zu regeln. Für den Erblasser bzw. hier dann Nießbrauchsberechtigten hat das den großen Vorteil eben nicht aus dem Haus herausgekündigt werden zu können und schützt diesen auch im Falle einer Zwangsversteigerung. Und die in diesem Fall kostenlose Überlassung des Hauses lößt beim Eigentümer keine Steuerschuld aus. Wenn er aber als Eigentümer seine Eltern ohne Nutzungsrecht kostenlos wohnen lassen würde, würde ihm das Finanzamt dennoch eine Mindestmiete (i.d.R. 50-70% der ortsüblichen Miete) als zu versteuernde Einnahme anlasten. Falls der Nießbrauchberechtigte dauerhaft nicht mehr selbst zur Nutzung in der Lage ist (z.b. Pflegeheim) ist eine Vermietung durch den Eigentümer problemlos möglich. Dem Nießbrauchberechtigten stehen dann aber immer noch die Einnahmen aus der Vermietung zu (z.b. zur Finanzierung von Pflegekosten).
Klar ist aber auch die Rechte aus dem Niebrauch gelten lebenslang egal ob eine eigene Nutzung durch den Berechtigten möglich ist oder nicht. Insofern ist ein Nießbrauch merklich weitreichender als ein Wohnrecht was eben nur zur Eigennutzung berechtigt.

Ich würde bei solchen Vorgängen immer noch dringend eine Vorsorgevollmacht empfehlen. Ansonsten kann es passieren falls die Eltern (ausgesundheitlichen Gründen) nicht mehr geschäftsfähig sein sollten, irgendein gerichtlich bestellter Betreuer die Wahrnehmung der Rechte in die Hand nimmt und der Eigentümer keinerlei Einflußnahme bei einer Vermietung ausüben kann.


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