Thema:
Re:Anmerkung flat
Autor: Deadly Engineer
Datum:20.05.19 08:49
Antwort auf:Re:Anmerkung von Felix Deutschland

Und? Das dritte Abkommen der Genfer Konventionen erlaubt das auch noch:

"Kriegsgefangene unterer Dienstgrade dürfen, ihrem Alter und körperlichen Zustand entsprechend, zur Arbeit herangezogen werden (Artikel 49), Unteroffiziere jedoch nur zu nichtkörperlichen Tätigkeiten. Offiziere sind nicht zur Arbeit verpflichtet, ihnen ist jedoch auf Wunsch eine entsprechende Möglichkeit einzuräumen. Erlaubte Tätigkeiten sind beispielsweise Bau- und Reparaturarbeiten im Lager, landwirtschaftliche Arbeit, handwerkliche Arbeit, Handel, künstlerische Betätigung und andere Dienstleistungen und Verwaltungstätigkeiten (Artikel 50). Keine dieser Tätigkeiten darf einen militärischen Nutzen für die gefangennehmende Partei haben oder, solange ein Gefangener nicht sein Einverständnis gibt, gefährlich beziehungsweise gesundheitsschädlich sein. Die Arbeitsbedingungen sollen mit denen der Zivilbevölkerung im gleichen Gebiet vergleichbar sein (Artikel 53), die Gefangenen sind für ihre Arbeit angemessen zu entlohnen (Artikel 54 und 62)."

Das trat 49 in Kraft. Die Genfer Konventionen regelten im übrigen eher den Umgang mit der Zivilbevölkerung, die Haager Landkriegsordnung den Umgang mit den Kombatanten. Das wurde später in die Genfer Konventionen integriert. Im zweiten Weltkrieg war aber noch die HLKO völkerrechtlich gültig.

Nicht dass sich die Nazis da vermutlich drum geschert hätten, aber Kriegsgefangene arbeiten zu lassen war zumindest noch durch das Völkerrecht abgedeckt.

Man muss das dann ja schon im rechtlichen Kontext der Zeit bewerten und nicht unbedingt nach den höheren moralischen Ansprüchen die heute gelten, mehr wollte ich eigentlich nicht ausdrücken.


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