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Autor: | D@niel | ||
Datum: | 26.03.19 16:21 | ||
Antwort auf: | Nein. Bin aber sehr gespannt... von Pezking | ||
>Hat jemand mal einen Link parat zum genauen Wortlaut von Artikel 11 und 13? Würde mir das gerne mal ungefiltert durchlesen. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52016PC0593] Ist ein Entwurf und ich habe keine Ahnung, inwieweit sich die heute verabschiedete Richtlinie davon unterscheidet, aber mit ein paar Mythen räumt es auf. "Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten." "Wirksame Inhaltserkennungstechniken" ist nichts anderes als ein Synonym für Uploadfilter, von dem angeblich im Text nicht die Rede ist. Ist natürlich nur eine Empfehlung, hihi. |
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