Thema:
Re:Strafzettelgebühr berechtigt? flat
Autor: Phil Gates
Datum:22.03.19 14:56
Antwort auf:Re:Strafzettelgebühr berechtigt? von Buttplug

>>>Moment, ich gehe mal davon aus, dass ein Knöllchen wie eine Rechnung bewertet wird.
>>>Hier muss dann der Erhalt der Rechnung nachgewiesen werden, zb durch einschreiben.
>>>Erst dann kannst du in Zahlungsverzug kommen und erhältst eine Mahnung, ggf mit Mahngebuhren.
>>>Wenn man also keine Rechnung erhalten hat, der Mahnung widersprechen und Rechnung anfordern.
>>>
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>>Nein, der Versand genügt. Den Zugang muss die Behörde nicht nachweisen.
>
>Begründung? Dann wird es bei einer Behörde also anders gewertet als eine Rechnung eines Unternehmens?
>
>Hatte den konrekten Fall mit nicht zugestellter rechnung inkl. Anwaltlicher Hilfe.
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>Gesendet mit M! v.2.7.0


Im Verwaltungsrecht gilt die Dreitagesfiktion. Also der Zugang wird nach drei Tagen ab Versand vermutet, wenn Du nicht nachweisen kannst, dass der Brief nie ankam. Die Geschichte mit den drei Monaten ist m.W. wie folgt: Die Behörde hat drei Monate Zeit, den Fahrer zu ermitteln. Dazu schreibt sie zunächst den Halter an, denn den Fahrer kennt sie ja nicht. Macht der Halter keine Angaben, ergeht ein Bußgeldbescheid gegen den Halter. Das kostet schon mal erheblich mehr, als das Verwarngeld, was fällig geworden wäre, wenn der Halter reagiert bzw. einfach bezahlt hätte (so lange keine Punkte im Raum stehen, ist denen egal wer bezahlt). Wenn ein Bußgeldbescheid erst einmal ergangen ist, gelten die drei Monate ab Tatzeitpunkt nicht mehr. Nur wenn binnen drei Monaten kein Bußgeldbescheid ergangen ist, ist die Sache verjährt.


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