Thema:
Re:Amazon Preisanpassung WTF flat
Autor: 4thHorseman (deaktiviert)
Datum:11.03.19 14:53
Antwort auf:Re:Amazon Preisanpassung WTF von suicuique

>>>>>Jo aber die Intention des Gesetzes ist eine andere. Insofern wohl rechtlich zulässige Grauzone aber eben nicht im Sinne des Erfinders.
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>>>>Gesetz ist Gesetz. Das was du schreibst ist reine persönliche Interpretation.
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>>>Zum Glück liefert uns die umfangreiche Dokumentation aus Gesetzentwurf, Gerichtsurteilen und Diskussion im Bundesrat genügend Anhaltspunkte, was die Intention des Gesetzes war ohne groß mutmassen zu müssen:
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>>>zb aus [https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2010/0855_2D10.pdf]
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>>>Der Europäische Gerichtshof hat die Vorlagefrage in der Weise beantwortet, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Gleichzeitig hat er aber auch festgestellt, dass diese Regelung einer Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz nicht entgegensteht, wenn der Verbraucher die Sache auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielrichtung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden.
>>>Im begründenden Teil der Entscheidung gibt der Europäische Gerichtshof Hinweise dazu, wie die allgemeine und damit auslegungsbedürftige Bezugnahme im Tenor der Entscheidung auf die Grundsätze des bürgerlichen Rechts wie Treu und Glauben und ungerechtfertigte Bereicherung sowie auf die Zielsetzung der Richtlinie zu verstehen ist.
>>>Der Europäische Gerichtshof führt zunächst aus, dass eine Pflicht zum Wertersatz für das bloße Prüfen und Ausprobieren der Ware mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht vereinbar sei. Denn das Widerrufsrecht wolle den Nachteil eines Käufers im Fernabsatz ausgleichen, indem es ihm eine angemessene Bedenkzeit einräume, in der er die Ware prüfen und ausprobieren könne. Eine Ausübung dieses Rechts nur gegen Zahlung -13- Drucksache 855/10
>>>eines (Nutzungs-)Entgelts widerspreche daher der Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufsrechts (Urteil, Rn. 20 und 24). Dies gelte gleichermaßen, wenn ein Wertersatzanspruch für die bloße Möglichkeit, die Ware zu nutzen, bestehen würde (Urteil, Rn. 23).
>>>Weitere konkrete Fallgestaltungen, in denen ein Wertersatzanspruch mit der Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar sei, nennt der Europäische Gerichtshof nicht. Er führt stattdessen aus, dass die Fernabsatzrichtlinie dem Verbraucher keine Rechte einräume, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich sei. Daher sei ein Anspruch auf angemessenen Wertersatz dann zulässig, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Art und Weise genutzt habe (Urteil, Rn. 25 und 26).
>>>Zusammen mit den Ausführungen zum Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist dies so zu verstehen, dass eine Nutzung der gelieferten Ware, die über ein Ausprobieren und Prüfen hinausgeht, den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben in den Fällen zuwiderläuft, in denen der Verbraucher sich noch nicht entschieden hat, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will oder nicht. In diesem Zeitraum hat der Verbraucher die sich aus § 241 Absatz 2 BGB bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Pflicht, Rücksicht auf die Interessen des Verkäufers zu nehmen. Soweit der Verbraucher die Ware in einer Weise nutzt, die nicht erforderlich ist, um sein Widerrufsrecht effektiv auszuüben, entspricht es daher den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, für diese weiter gehende Nutzung bzw. Abnutzung der Ware Wertersatz leisten zu müssen. Es wäre unbillig, wenn der Unternehmer diesen Nachteil tragen müsste. Denn nicht selten kann eine benutzte Sache nicht mehr als neuwertig verkauft werden und ist daher für den Unternehmer faktisch wertlos. Darüber hinaus wäre es dem Verbraucher bei einer Regelung, nach der er generell keinen Wertersatz leisten müsste, ohne weitere Konsequenzen möglich, eine Ware über mindestens zwei Wochen vollständig zu nutzen und sie dann wieder zurückzugeben.
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>>>Ein entsprechendes Dokument zur Diskussion des § 312g BGB im Bundesrat habe ich auf die Schnelle leider nicht finden können.
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>>>Aber allein die umfangreichen Ausnahmen zum Widerrufsrecht geben mehr als nur ein Indiz zur Intention des § 312g BGB. Da ist nicht viel "Interpretationsarbeit" notwendig.
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>>>gruß
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>>Inwiefern geht das was PoP gemcht hat über das Prüfen hinaus?
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>Dazu habe ich mich mit keiner Zeile geäussert. Da er das Ding nicht mal ausgepackt hat, sehe ich keinen missbräuchlichen Gebrauch.
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>Ich habe lediglich deinen Kommentar über die "mutmassliche Intention" des Gesetzes in einen Kontext setzen wollen.
>Das Gesetzt zum Widerrufsrecht ist nicht der Persilschein als welcher es oft hingestellt wird.
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>"Prüfen und Ausprobieren" - Thats it!
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>Nicht "Kleid zum Ball anziehen", "Grafikkarte 2 Wochen lang laufen lassen" und was noch so alles gemacht wird, weil man ja "ohne Angaben von Gründen innerhalb von 2 Wochen die Ware einfach so zurückschicken kann".


ja aber das steht hier überhaupt nicht zur Diskussion.


>Und wenn man es genau nimmt, auch nicht "bloss weil sich der Preis reduziert hat".

Das sehe ich anders. das fällt einfach unter: "habs mir halt anders überlegt" und das reicht als Grund völlig aus. Eben weil es keines Grundes bedarf.
Gegen eine Überbenutzung kann der Verkäufer ja vorgehen, aber davon sprechen wir hier gar nicht. IM Gegenteil, es wurde ja nichtmal ausgepackt.


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