Thema:
Re:Der Thread ist aus 2007... flat
Autor: jabbathehutt
Datum:26.02.19 16:56
Antwort auf:Re:Der Thread ist aus 2007... von manic miner

>95 prozent gilt imo nur strafrechtlich nicht für Steuerfestsetzung. Für die Festsetzung bleibt's bei 3Jahren und dann wären wir bei Ablauf 2017 und meine Frage gar nicht mehr so utopisch. Verfahren kann ja schon länger laufen und Erklärungen erst in Folgeverfahren nacherstellt werden. Was weiss denn ich, ich war ob des alten Veranlagungszeitraums baff
>----------------------
>Gesendet mit M! v.2.7.0



klar ist bei der steuerlichen Festsetzung zu unterscheiden.
strafrechtlich ist die Tat halt mit 95% als vollendet anzusehen.
steuerrechtlich gilt 2004 mit 2007 +10Jahre bei 2017 als festsetzungsverjährt.
rein theoretisch könnte damit heute noch natürlich für 2004 eine Erklärung festgesetzt werden, wenn das steuerstrafverfahren schon drei Jahre laufen würde.

Ach- (Steuer-)Recht ist einfach so schön abwechselungsreich...

:-))))

----------------------
Gesendet mit M! v.2.7.0


< antworten >