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Autor: | jabbathehutt | ||
Datum: | 26.02.19 15:53 | ||
Antwort auf: | Re:Der Thread ist aus 2007... von manic miner | ||
>Bei Nichtabgabe der Erklärung Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung von 3 Jahren. >Dann bei Hinterziehung 10 Jahre Festsetzungsverjährung. Die Herren können schon recht weit zurück und der Besuch kann ja schon ein paar Tage zurückliegen. > >Dass es sich um so einen alten Thread handelt löst mein Erstaunen aber umso erfreulicher auf :-) >---------------------- >Gesendet mit M! v.2.7.0 Ab 2004 bei NICHTABGABE wäre der 95% Zeitpunkt, also Dann, wenn üblicherweise die Veranlagungsarbeiten abgeschlossen sind, massgeblich. dieser liegt meist beim 31.10. des 2. Jahres (31.10.2006). Plus 10 Jahre- also auch steuerlich längst verjährt. strafrechtlich fallen die verjährungszeiträume nochmals kürzer aus (5 Jahre) und verlängern sich allenfalls auf 10 Jahre bei schwerer Steuerhinterziehung. ---------------------- Gesendet mit M! v.2.7.0 |
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