Thema:
Re:Schreiben vom Anwalt flat
Autor: Zinkhal
Datum:14.02.19 22:54
Antwort auf:Re:Schreiben vom Anwalt von DS_Nadine

>>>In Deinem Fall würde ich mir da aktuell keine Gedanken machen.
>>
>>Danke, das bestärkt mich in meiner eigenen Meinung.  Muss aber auch sagen, dass ich die Mengen, die retroman da oben angibt nicht gerade für ein krass gewerbliches Indiz halte. Aber was weiss ich schon...
>>
>>Greets
>>Rocco
>
>14 ist vollkommen ok,... über's Jahr.
>
>170 Auktionen im Jahr ist dann schon noch was anderes, da muss man schon argumentieren.


Das ist nicht nur zivilrechtlich eine Grauzone. Auch steuerlich kann das unter Umständen ordentlich nach hinten losgehen und die Rechtsprechung lässt keine allgemeingültigen Normen erkennen (siehe z.B. [http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=32169]). Wobei ich das verlinkten Urteil nachvollziehbar finde. Aber wo genau sind die Grenzen?

Gerade die feine Unterscheidung der Gewerblichkeit im Rahmen des EStG (Gewinnerzielungsabsicht notwendig) und UStG (keine Gewinnerzielungsabsicht notwendig) macht eine generelle Aussage zu möglichen Folgen nicht unbedingt einfacher. Bin ich bereits als Einzelunternehmer tätig und nebenbei viel bei eBay unterwegs, kann ich schnell ein USt-Problem bekommen (siehe das obige Urteil).

Vieles wird seitens der Finanzverwaltung nicht verfolgt bzw. gelangt überhaupt in deren Kenntnisbereich, ehe eine anonyme Anzeige/Kontrollmitteilung kommt bzw. es jemand ganz offensichtlich zu bunt treibt und die Finanzverwaltung selbständig die Ermittlungen aufnimmt.

Das sind in der Praxis ganz ekelige Fälle und immer sehr individuell.


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