Thema:
Zur Fristwahrung reicht Fax (imho Scan/ Foto per Mail) flat
Autor: Dharmahandtasche
Datum:28.09.18 04:25
Antwort auf:Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von :N.G.E:

>Ja, ich weiß, er hat einen rechtlichen Anspruch. Aber gibt es einen sachlichen Grund warum ein Arbeitgeber generell auf die Vorlage des Originals innerhalb der gesetzlichen Frist besteht?

Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original zu übersenden. MüKomm zum BGB, Band 4, § 5 EFZG, Rndr. 25.

Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax vorlegt ist dies zunächst ausreichend. Verlangt der Arbeitgeber jedoch das Original, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich vorzulegen. Hess. LAG 13. 7. 1999 AuR 2000, 75 f.; KDZ/Däubler Rn. 104, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,3. Auflage 2007, Rndr. 243


Solange Fax/ Mail oder Brieftaube mit Kopie der AU innerhalb der Frist beim Arbeitgeber ankommt, und das Original so schnell wie gesundheitlich oder durch Dritte möglich nachgereicht wird, kann der Arbeitgeber dir da keinen Strick raus drehen ...

[https://www.merkur.de/leben/karriere/doppelt-haelt-besser-krankmeldung-beim-chef-zr-6632569.html]


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