Thema:
Re:Wie oft darf ein Verkäufer nachbessern vor Rücktritt ... flat
Autor: fianna
Datum:16.10.17 23:44
Antwort auf:Wie oft darf ein Verkäufer nachbessern vor Rücktritt ... von Flöhchen

>... vom Kauf?
>
>Wir haben Ende Juli eine Kaffeemaschine gekauft, die war jetzt 2 mal mit dem gleichen Problemen zur Reparatur.
>Der Fehler besteht nach wie vor, zudem sind auch noch zusätzliche Schäden entstanden. Muss ich mir
>jetzt wirklich noch einen dritten Nachbesserungsversuch gefallen lassen. Ich habe das Teil noch nicht einmal
>die Hälfte der Zeit hier gehabt und sie sah für mich auch von Haus aus schon benutzt aus, was ebenfalls angesprochen wurde.
>
>Besser wird das Gerät durch diesen ganzen Ablauf auf jeden Fall nicht o-O


Die Art der Nachbesserung/Nacherfüllung entscheidet erst mal der Käufer - NICHT der Verkäufer. Man muss nicht prinzipiel die Nacherfüllungsversuche abwarten.

§ 439 BGB
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

However:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

--> Das soll aber eher sowas regeln, wie man man ne maßgeschneiderte Einbauküche kauft wo die Schubladen nicht gehen, oder nen Audi TT wo das Radio rumzickt, der Käufer nicht Rückabwandlung des Kaufvertrages verlangen kann, weils natürlich offensichtlich den Händler ruinieren würde. Sind natürlich Extrembeispiele - Continuum halt. Aber das ist die Idee dahinter.

Bei nem Mediamarkt Massenprodukt, kann man IMO schon direkt ein neues Gerät verlangen. Der Schaden für den Händler ist da nicht gegeben. Er hat selbst Gewährleistung bei seinem Großhändler für 6 Monate, wenn das Gerät ab Werk kaputt ist. Wenn das Gerät älter ist, fällt das in seine Verantwortlichkeit, er muss die ja nicht so lange lagern.  

Ist in der Praxis natürlich immer schwierig, weil man nicht direkt klagen wird, weil zu Anwalt rennen usw. natürlich viel mehr Stress und auch erstmal Kosten bedeutet. Unter 500€ im vorraus macht da kein Anwalt was - doof wenn es um 250€ geht.  

Deswegen hat MS auch den 360 RRoD Austauschservice so angeboten. Geld zurück/neues Austauschgerät hätte man bei jedem Händler verlangen können - nur dann hätte die niemand mehr verkauft.

Bei Massenware muss man aber nicht Nacherfüllung abwarten. Sinnvolle Art der Nacherfüllung: Neugerät wählen oder gleich Geld zurück. Kein Schaden für den Händler und so komische 3fach reparierte refurbish Scheisse muss man sich nicht antun. Wäre ja auch ungerecht gegenüber den Leuten, die halt ein funktionierendes Produkt kaufen.

Der Händler bessert da sowieso nichts aus, der schickt es eh nur an die Hersteller-Firma. Der kann aber auch das Gerät neu rausgeben (nach Prüfung auf Defekt) und sich das Geld später zurückholen. Ist nicht das Problem des Kunden.

Die Wahl der Art der Nachbesserung, liegt beim Kunden! Ausnahme sind spezialisierte individuelle Produkte, die der Händler halt nicht ohne massive Kosten ersetzen kann.

Die EU Regelung soll doch gerade den Kunden schützen und den Händler in Verantwortung nehmen. Es wäre mehr als fragwürdig, wenn man erstmal 3 reparaturversuche akzeptieren müsste, wenn die gleichen Geräte in Masse im Regal stehen.
Wenn Produkt x ab Werk abgefuckt ist, muss es der Händler nicht verkaufen. Wenn es häufiger vorkommt, kann er einen Deal mit dem Hersteller machen. Der Kunde kann das nicht wissen.


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